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Unterhalt – Nachweise für das Finanzamt

Bekanntlich lassen sich Unterhaltsleistungen, zu deren Zahlung man verpflichtet ist. Steuerlich absetzen. Doch das Finanzamt erkennt die entstandenen Kosten natürlich nicht einfach so an, vielmehr müssen die Aufwendungen nachgewiesen werden. Die Unterstützungsleistungen bzw. die Unterhaltszahlungen müssen natürlich auch in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.

Der Unterhalt wird in der Anlage Unterhalt detailliert dargelegt bzw. geltend gemacht. Außerdem muss der Steuerpflichtige den Unterhalt in Zeile 67 auf Seite 3 des Mantelbogens in der Einkommensteuererklärung angeben. Sofern der Steuerzahler nicht nur eine sondern mehrere Personen mit Unterhalt unterstützt, müssen alle Personen nummeriert werden, und zwar in dem Feld „lfd. Nr.“ in der Anlage Unterhalt.

Wer mehr als drei Personen pro Haushalt mit Unterhalt unterstützt, benötigt in seiner Steuererklärung eine zweite Anlage Kind, die Daten der ersten Anlage bezüglich des Haushalts müssen dort aber nicht noch einmal aufgeführt werden. Das Verwandtschaftsverhältnis einer jeden Person, die vom Steuerpflichtigen Unterhalt bezieht, ist anzugeben bzw. ggf. auch nachzuweisen. Das Vermögen und Einkommen des Unterhaltsberechtigten muss offen gelegt werden (Einkommensnachweise).

Geld, das der Steuerzahler an Unterhaltsempfänger bezahlt, muss mittels Überweisungsbelege nachgewiesen werden. Wer das Geld bar bezahlt, muss sich vom Empfänger eine Empfangsbestätigung einer jeden Zahlung geben lassen, inklusive Ort, Datum, Unterschrift und Person des Empfängers. Handelt es sich um nicht unerhebliche Beträge so wird außerdem ein Kontoauszug benötigt, der die Barabhebung belegt.

Sachleistungen müssen immer mit einem Kaufbeleg nachgewiesen werden und „typischem Unterhalt“ entsprechen. Nicht neuwertige, also gebrauchte Gegenstände, die der Unterhalsleistende aus seinem eigenen Haushalt der unterhaltsberechtigten Person überlässt, sind nicht ansetzbar.

Der Unterhaltshöchstbetrag kann dann ohne Nachweis steuerlich geltend gemacht werden, wenn der oder die Unterhaltsberechtigte im gleichen Haushalt lebt, wie der Unterhaltszahler. Inwiefern dies auf die Situation des Steuerzahlers zutrifft, weist er mit einer Meldebescheinigung nach.

Es muss eine Bedürftigkeitsbescheinigung über die Unterhaltsbedürftigkeit vorliegen, sofern die Person, die der Steuerzahler unterstützt, im Ausland lebt. Übergibt der Steuerzahler den Unterhalt bar und fährt dazu extra ins Ausland, so muss er diese Fahrten auch belegen können. Vorausgesetzt wird jedoch, dass zwischen Zahlung des Betrages und Abhebung nicht mehr als zwei Wochen vergehen dürfen.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Herwig M. schrieb am 14. Oktober 2013:

    Was ist ein „nicht unerheblicher“ Betrag (Unterhaltsleistung) ? Gibt es Erfahrungswerte?
    Danke!