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Negative Einkünfte bei Selbständigkeit

Bei Selbständigen muss das Geschäft nicht immer zwangsläufig gut laufen – vor allem bei Existenzgründung kann es durchaus vorkommen, dass man negativ wirtschaftet, also entsprechend Verluste anstatt Gewinnen einfährt. Doch was sagt das Finanzamt dazu? Wie werden negative Einkünfte eigentlich steuerlich behandelt? Und was passiert, wenn sich auch langfristig kein Gewinn am Jahresende, sondern immer nur weiter Verlust einstellt?

Zunächst einmal ist es dem Finanzamt durchaus bekannt, dass Selbständigkeit ggf. kein Zuckerschlecken ist und dass gerade Existenzgründer im Zuge der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit häufig hohe Investitionen tätigen müssen, um überhaupt die Arbeit als Unternehmer aufnehmen zu können.

Wer also hohe Betriebsausgaben hat, der hat unter Umständen am Jahresende nur negative Einkünfte vorzuweisen – abhängig natürlich davon, wie hoch die erwirtschafteten Einnahmen sind. Liegen außerdem nicht nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, so können auch andere Einkunftarten mit den Verlusten, die aus der der selbständigen freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit hervorgehen, verrechnet werden. Die Verluste funktionieren dann entsprechend steuermindernd.

Das funktioniert sowohl bei sonstigen eigenen Einkünften, wie zum Beispiel einem Gehalt, Zinsen aus Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen, als auch bei Einkünften des Ehegatten, wobei dafür jedoch eine Zusammenveranlagung vorliegen muss, oder bei Einkünften aus dem Vorjahr bzw. aus dem Folgejahr des Veranlagungszeitraums.

Letzteres nennt man Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag und es bedeutet nichts anderes, als dass Selbständige ihre entstandenen Verluste mit den Einkommen aus anderen Jahren verrechnen, um die Steuern zu senken.

Zunächst kommt der Verlustrücktrag zum Zuge: die Verluste des laufenden Jahres werden mit den Einnahmen des Vorjahres verrechnet – auch dann zum Beispiel, wenn man im Vorjahr noch gar nicht selbständig war, sondern nur ein Angestellter. Oft ist es so, dass der jeweilige Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr bereits vorliegt und auch entsprechend schon bestandskräftig ist – das Finanzamt jedoch hat die Pflicht, bei einem Verlustrücktrag den alten Steuerbescheid neu auszustellen.

Sofern der Verlust dann noch immer nicht komplett verrechnet werden konnte, kommt der Verlustvortrag zum Einsatz: der Minusbetrag, der nach Verrechnungen mit Einnahmen aus dem Vorjahr bleibt, bleibt zunächst stehen, und wird im Folgejahr von den dann erwirtschafteten Einkünften abgezogen – das lässt sich immer so weiterführen.

Wichtig ist jedoch, dass der Verlust bei maximal 1 Million Euro liegt, denn ansonsten ist ein vollständiger Vortrag auf das Folgejahr nicht möglich.

Irgendwann jedoch schiebt das Finanzamt einen Riegel vor: es muss auf lange Sicht eine „Einkünfteerzielungsabsicht“ vorliegen. Ist das nach mehreren Geschäftsjahren nicht der Fall, so erklärt das Finanzamt die Geschäftstätigkeit zur reinen Liebhaberei.

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