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Auswandern und Steuern sparen: Niedrigsteuerland

Die Höhe der Steuern sind für manche ein echtes Ärgernis und Grund genug zum Auswandern, aber auch alle, die nicht nur aus steuerlichen Gründen Deutschland verlassen wollen, müssen beim Wegzug beachten, dass sie nicht in ein sogenanntes Niedrigsteuerland auswandern – denn in diesem Fall unterstellt das Finanzamt oft eine Steuerflucht.

Nur was ist ein Niedrigsteuerland in den Augen des Finanzamts? Jedes Land indem man weniger Steuern zahlen muss oder nur bestimmte Länder auf einer schwarzen Liste? Und welche Konsequenzen hat das in der Praxis, wenn man in ein solches Land auswandert?

Ein Niedrigsteuerland ist, wie alles in Deutschland, ziemlich genau klassifiziert: So gilt jedes Land als Niedrigsteuerland, indem ein alleinstehender Steuerzahler (in Steuerklasse 1) mit einem zu versteuernden Einkommen von 77.000 Euro mindestens 1/3 Einkommensteuer weniger zahlen müsste als in Deutschland oder falls das Land besondere steuerliche Vergünstigungen einräumt, aufgrund derer man mindestens soviel an Einkommensteuer sparen würde.

Dabei ist es egal, ob man selbst so ein hohes Einkommen hat, verheiratet ist oder Kinder hat. Der persönliche Fall ist hierbei nachrangig, es wird immer dieser „Beispielsteuerzahler“ der Steuer im Zielland zugrunde gelegt. Wer also überhaupt nicht in diesem Maß im Zielland steuerlich begünstigt wie der Max Mustermann des Finanzamts wäre, der unterliegt trotzdem der Einstufung, in ein Niedrigsteuerland auszuwandern.

Normalerweise würde nach einem Wegzug ins Ausland nur wenig passieren, vor allem bei einem „Otto Normalverbraucher“, denn statt weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland zu sein, weil man hier seinen Hauptwohnsitz hat und den Lebensmittelpunkt, würde man einfach nur unter die beschränkte Steuerpflicht fallen. Aber: Wandert man in ein Niedrigsteuerland aus, so gilt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach einem Wegzug.

Das heißt, dass neben den eigentlichen Katalogeinkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, auch andere Einkünfte der Besteuerung in Deutschland zusätzlich unterliegen, beispielsweise Vermögen in Deutschland in Form von Vermögen bei Banken oder Zinserträge aus diesem Vermögen, die in Deutschland erwirtschaftet werden.

Die eigentlichen Katalogeinkünfte, die sonst der Steuer unterliegen würden, wären sonst nur jene Einkünfte und Einkommen, durch welche Gewinne im Inland erzeugt werden, beispielsweise Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Gewinne aus Unternehmen. Diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt dann bis zu 10 Jahre – und: es ist dabei auch unerheblich, ob man zuerst in ein Land auswandert, welches nicht als Niedrigsteuerland nach obigen Kriterien eingestuft wird, aber innerhalb von 10 Jahren in ein Niedrigsteuerland weiter auswandern würde.

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