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Kapitalgesellschaften: Frist und Ordnungsgeld

Kapitalgesellschaften und Beteiligungsgesellschaften, z. B. in Form einer GmbH oder GmbH & Co. KG müssen stets die Fristen zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses beachten – andernfalls drohen empfindliche Strafen bei Nichteinhaltung der Frist zur Veröffentlichung.

Alle Kapitalgesellschaften und Beteiligungen, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2007 begonnen hat, müssen die Frist zur Veröffentlichung, die am 31.12. des Folgejahres beachten, wenn sie diese vermeiden wollen. Der Jahresabschluss 2008 muss somit spätestens am 31.12.2009 eingereicht beim elektronischen Bundesanzeiger sein.

Sollte diese Frist verstreichen, zu der Kapitalgesellschaften laut dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister und Unternehmensregister verpflichtet sind, und der Jahresabschluss nicht eingereicht worden sein, so kann eine Aufforderung des Bundesamtes für Justiz erfolgen, den Jahresabschluss einzureichen.

Die Aufforderung vom Bundesamt für Justiz ist stets mit einer 6 Wochen Frist verbunden, der Androhung eines Ordnungsgeldes und eine Mahngebühr. Diese Mahngebühr kann ähnlich der Mahngebühr des Finanzamtes nicht erstattet werden, auch nicht durch eine umgehende Abgabe des Jahresabschlusses.

Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann zudem ein Ordnungsgeld von 2.500 Euro bis 25.000 Euro mehrfach (!) verhängt werden.

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