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Partyservice: ermäßigte 7 % oder volle 19 % Umsatzsteuer?

Ein Partyservice und andere Cateringdienstleister gehören zu den wenig Glücklichen, welche sich laufend mit dem ermäßigten und dem vollen Umsatzsteuersatz im Tagesgeschäft konfrontiert sehen. Denn auch hier gilt ein ähnlicher Wirrwarr, wie er auch bei den Lebensmitteln an sich vorherrscht: Je nachdem, in welcher Form ein Partyservice oder Caterer seine Leistung erbringt, fällt diese unter den ermäßigten Satz von 7 % oder die vollen 19 %.

Speisen: Lieferung oder Zubereitung?

Was für Außenstehende fast schon grotesk ist, entscheidet für Betroffene, welcher Steuersatz nun eigentlich abgerechnet werden muss. Denn das Finanzamt unterscheidet strikt, ob eine Speise hauptsächlich geliefert (7 % Mehrwertsteuer) oder auch durch den Lieferanten zubereitet und/oder serviert wird, was dann mit 19 % Mehrwertsteuer für sonstige Dienstleistungen versteuert werden.

Ein Beispiel: Beate betreibt einen Partyservice und liefert mit diesem hauptsächlich Speisen aus, welche sie vorher bei einem Großhändler kauft. Dabei handelt es sich um Standardprodukte wie vorgefertigte Speisen wie etwa Suppe von einer Großküche, Steaks und Würstchen zum Grillen und andere Massenware, die ihre Kunden vor Ort selber auf einem Grill zubereiten. Beate liefert somit nur Essen von A nach B und hat mit der Zubereitung und Darbringung des Essens nur wenig zu tun – diese „Lieferung von Lebensmittelzubereitungen“ fällt unter der ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Beate ist mit dieser Form der Dienstleistung jedoch nicht sonderlich zufrieden, da die meisten Kunden natürlich mehr wollen als nur Standardkost – also bereitet Beate die Speisen, die sie ausliefert, auf Kundenwünsche abgestimmt selbst zu, liefert diese aus und baut auch das Buffet auf. Jedoch muss Beate auf Verlangen des Finanzamts auf einmal den vollen Umsatzsteuersatz von 19 % statt 7 % abrechnen!

Wichtig: Der kulinarische Anspruch ist aus Sicht des Fiskus zweitrangig, wann etwas als Standardspeise einzuordnen ist oder nicht. Ein auf Kundenwünsche abgestimmtes Menü, wenn auch einfach, gilt in keinem Fall als Standardspeise. Steuerrechtlich gesehen ist eine Standardspeise durch eine allgemeine, einfache und eben standardisierte Zubereitung die eine möglichst große Nachfrage abdecken soll, z. B. Döner, Würstchen oder Pommes Frittes von einer Imbissbude, gekennzeichnet die „echte Individualität vermissen lässt“.

Mehrwertsteuer: Der Umsatzanteil entscheidet

Es gilt: Entscheidend ob der ermäßigte Satz von 7 % oder die volle Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abgerechnet werden kann, ist der Anteil, den die Lieferung der Speisen einnimmt. Denn nur wenn die Lieferung der Speisen an sich den Hauptanteil der Arbeit bzw. des Umsatzes ausmacht, kann mehrwertsteuerbegünstigt abgerechnet werden.

Sobald sich jedoch der Umsatzanteil weg von der reinen Lieferung hin zu anderen Dienstleistungen, wie etwa der Zubereitung oder dem Servieren der Speisen verschiebt, muss der volle Satz berechnet werden.

In der Praxis heißt das laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. XI R 6/08), dass Caterer oder ein Partyservice grundsätzlich dem erhöhten Umsatzsteuersatz unterliegen, da hier in der Regel durch die Zubereitung der Speisen bereits der Umsatzschwerpunkt nicht mehr auf der Lieferung der Speisen liegt – schließlich ist die logistische Dienstleistung oft vergleichsweise günstiger und damit kein „Umsatzbringer“.

Ein Partyservice oder Cateringunternehmen kann nur dann den mehrwertsteuerbegünstigten Satz von 7 % abrechnen, wenn es dem Finanzamt nachweist, beispielsweise mit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung, dass der Lieferanteil vom Umsatz her alle anderen Serviceleistungen übertrifft.