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Hinterbliebenen-Pauschbetrag in der Steuererklärung

In gewissen Fällen haben Hinterbliebene beim versterben einer Person Anspruch auf den so genannten Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Zu den infrage kommenden Personen gehören beispielsweise Witwen und Waisen. Es handelt sich um einen fixen Jahresbetrag bzw. um einen Freibetrag.

Gemäß § 33b Abs. 4 EStG liegt der Hinterbliebenenpauschbetrag jährlich bei genau 370 Euro. Dieser Hinterbliebenenpauschbetrag wird auch dann nicht auf irgendeine Weise gekürzt, wenn die Voraussetzungen, die der Steuerpflichtige zur Gewährung erfüllen muss, nicht für das komplette Steuerjahr vorliegen.

Der Hinterbliebenenpauschbetrag wird nur einmalig gewährt, und zwar auch dann, wenn ein Kind beispielsweise beide Eltern verloren hat. Bei mehreren Hinterbliebenen wird der Hinterbliebenenpauschbetrag jedoch nicht aufgeteilt, sondern jeder Person einzeln gewährt.

Nach dem ersten Geltendmachen des Hinterbliebenenpauschbetrages wird gemäß § 39 a Abs. 2 EStG der Freibetrag automatisch von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Die Voraussetzungen
Vorausgesetzt für den Hinterbliebenenpauschbetrag wird, dass der Steuerpflichtige zumindest für einen Monat im jeweiligen Kalenderjahr laufend Hinterbliebenenbezüge erhalten hat, oder aber der Anspruch auf die Bezüge ruht bzw. eine Abfindung mittels Kapitalauszahlung stattgefunden hat. Zu den Hinterbliebenenbezügen zählen vor allem Elternrenten, die Geschiedenen-Witwenrente, die Waisenrente, die Witwerrente und die Witwenrente, sofern sie nicht aus der Rentenversicherung (gesetzlich) erfolgen, sondern vielmehr:

– Anhand der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, des Bundesentschädigungsgesetzes bezüglich der Entschädigung für Schaden an Gesundheit, Körper und Leben, oder anhand der beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn ein Beamte aufgrund eines Dienstunfalls gestorben ist.
– Anhand des Bundesversorgungsgesetzes, oder dem Infektionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Bundespolizei, über das Häftlingshilfegesetz, dem Zivildienstgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz.

Der Steuerpflichtige bzw. der Hinterbliebene muss dem Finanzamt allerdings die Bewilligung der Bezüge nachweisen, und zwar mit Hilfe des:

– Bewilligungsbescheids
– Rentenbescheids der Unfallversicherung, der Entschädigungsbehörde oder des Versorgungsamtes

Geltend machen kann man den Hinterbliebenenpauschbetrag auf Seite 3 des Mantelbogens in der Einkommensteuererklärung. Sofern der Pauschbetrag einem Kind mit Anspruch auf Kinderfreibeträge bzw. Kindergeld zusteht, ist der Pauschbetrag übertragbar, es gelten die Übertragungsregeln des Behindertenpauschbetrages.

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