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Einkommensteuer: Werbungskostenpauschale und Pauschbetrag

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit zur Minderung ihrer Steuerlast mittels der so genannten Werbungskostenpauschale und des Pauschbetrags. Pauschale heißt, dass im Gegensatz zu anderen Steuerermäßigungen hierfür kein Nachweis erforderlich ist – selbst wenn also keine Werbungskosten angefallen sind, kann dieser Pauschbetrag trotzdem abgezogen werden.

Vorweg: die so genannte Werbungskostenpauschale und den Pauschbetrag gibt es im engeren Sinne nicht. Mit Werbungskostenpauschale ist richtigerweise der Arbeitnehmerpauschbetrag gemeint.

Diese Werbungskostenpauschale kann wie erwähnt immer abgezogen werden und wird in der Regel vom Finanzamt bei der Bemessung der Steuerlast und der Festsetzung des zu versteuernden Einkommens bereits abgezogen – man sollte es jedoch immer nachprüfen!

Die Werbungskostenpauschale umfasst dabei auch, aber nicht nur berufliche Aufwendungen – auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gibt es Pauschbeträge – so beträgt beispielsweise der Pauschbetrag für Einnahmen aus Kapitalvermögen als Sparerfreibetrag bei Alleinstehenden 801 Euro, bei Verheirateten 1.602 Euro.

Dieser fiel in den Vorjahren zwar niedriger aus, dafür gibt es beim neuen Sparerfreibetrag auch deutliche Einschränkungen: Er ist nicht nur ein Pauschbetrag, sondern auch ein absoluter Betrag, da Werbungskosten, die höher ausfallen als der Pauschbetrag, nicht mehr berücksichtigt werden. Für sonstige Einkünfte kann ebenfalls ein Pauschbetrag von 102 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Die Werbungskostenpauschalen, was häufig falsch interpretiert wird, sollen dem Steuerzahler kein Geld schenken, da sie auch absetzbar ohne tatsächliche Kosten sind, sondern dem Finanzamt Aufwand, da die meisten tatsächlich entstehenden Werbungskosten selten über die Pauschbeträge hinaus anfallen – wenn doch, müssen diese dem Finanzamt in der Anlage N nachgewiesen werden und zwar ab dem ersten Euro.

Die Werbungskostenpauschale erstreckt sich auch noch über weitere Kostenpunkte und Pauschbeträge, z. B. die Werbungskostenpauschale für Kontoführungsgebühren von 16 Euro, doppelte Haushaltsführung (Entfernungkostenspauschale von 0,30 Euro für Familienheimfahrten, Verpflegungskostenpauschale von 8 – 24 Euro, je nach Aufenthaltsdauer) oder die Werbungskostenpauschale für Arbeitsmittel von 100 Euro.

Um die Verwirrung zu erhöhen: Die Werbungskostenpauschale und Pauschbeträge gibt es auch für Einkommen aus anderen Tätigkeiten, z. B. bei Freiberuflern – sie heißt hier nur anders und umfasst teils andere zu berücksichtigende Beträge. Für Selbständige und Freiberufler firmiert die Werbungskostenpauschale unter Betriebsausgaben – auch bei diesen gilt grundsätzlich, dass die Pauschbeträge pauschal vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, jedoch Mehraufwendungen, die den Pauschbetrag übersteigen, trotzdem steuerlich geltend gemacht werden können, solange ein Nachweis erbracht wird.

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