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Pendlerpauschale mehrfach von der Steuer absetzen

Die Pendlerpauschale / Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer für den Weg zur Arbeit kann man jeweils nur einmal für den einfachen Weg zur Arbeit absetzen – auch wenn diese Strecke mehrfach an einem Tag gefahren werden sollte, z. B. in Form der Hinfahrt und des Rückwegs.

Das heißt: Sollte die einfache Entfernung Wohnung – Arbeit 35 km betragen, so können maximal 10,50 Euro pro Tag als Entfernungspauschale abgesetzt werden, auch wenn man diese Strecke (Hinfahrt / Rückfahrt) mindestens zweimal am Tag fahren muss oder aufgrund der Arbeitszeiten noch häufiger (z. B. Arbeitszeit von 8 – 12 und von 16 – 20 Uhr). Diese Haltung des Finanzamts wurde höchstrichterlich durch den Bundesfinanzhof im Urteil VI B 101/03 bestätigt.

Obwohl die Pendlerpauschale somit nur für den Hinweg geltend gemacht werden kann, gilt sie auch für den Rückweg – auch wenn der Weg praktisch doppelt so lang ist! Auch werden zeitsparende Umwege nicht anerkannt, sondern nur der direkte Weg. Das heißt auch: Sollte der Weg nur aus einer Hinfahrt bestehen, weil man z. B. am Arbeitsort übernachtet, kann nur die halbe Pendlerpauschale geltend gemacht werden.

Aber: Das gilt nur für den Weg von der Wohnung zu einer Arbeitsstätte – sollte man mehrere Arbeitsverhältnisse ausüben, so kann man die Pendlerpauschale mehrfach von der Steuer absetzen. Hier kann der gesamte, gefahrene Weg von der Steuer, einschließlich der Heimfahrt, der Pendlerpauschale unterworfen werden und von der Steuer abgesetzt werden.

Beispiel: Horst arbeitet vormittags als Bäcker in einem Betrieb, der 25 km von seiner Wohnung entfernt ist – er kann hierfür pro Arbeitstag 7,50 Euro (25 km x 0,3 Euro ) steuerlich mit der Entfernungspauschale geltend machen.

Horst nimmt zusätzlich einen weiteren Job als Verkäufer für den Nachmittag an. Die Betriebsstätte ist 15 km von seiner Wohnung entfernt. Horst kann nun sowohl den Hinweg zur ersten Arbeit mit 7,50 Euro, als auch den Rückweg mit 7,50 Euro und auch die Hinfahrt zur zweiten Arbeit mit 4,50 Euro und die Rückfahrt mit 4,50 Euro mit der Pendlerpauschale mehrfach von der Steuer absetzen.

Er könnte so statt 7,50 Euro pro Arbeitstag, 24 Euro pro Arbeitstag mit der Entfernungspauschale von der Steuer absetzen.

Aber: Sollte er die zweite Tätigkeit zwar regelmäßig, aber an weniger Tagen als die erste ausüben, so kann er nur für die Tage, an denen er zu beiden Arbeitsstätten fahren muss, 24 Euro, ansonsten nur 7,50 Euro absetzen.

Wichtig: Sollte man die zweite Tätigkeit von zuhause ausüben, so gilt dies nicht. Fallen hierfür Fahrten an, z. B. für Außeneinsätze oder Treffen mit dem Arbeitgeber, so sind dies Dienstfahrten, die mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer von der Steuer abgesetzt werden können.

Sollte mit der Dienstfahrt eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Arbeitsstätte und der Wohnung verbunden sein, so kann hier ebenfalls die Verpflegungspauschale zusätzlich in Anspruch genommen werden.

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