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Elterngeld für Pflegeeltern

Pflegeeltern erfüllen gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern die gleichen Pflichten wie die leiblichen Eltern und auch Pflegeeltern von jungen Kindern benötigen für diese eine Auszeit vom Beruf, um sich voll der Erziehung der Kinder widmen zu können. Eltern und Adoptiveltern steht in diesem Fall die Elternzeit und das Eltergeld zu – aber auch Pflegeeltern?

Laut dem Sozialgericht Detmold (Urteil Az. S 15 EG 29/10) haben Pflegeeltern keinen Anspruch auf Elterngeld im Gegensatz zu den leiblichen Eltern oder den Adoptiveltern, selbst wenn es sich nicht nur um eine vorübergehende Pflege, sondern um eine Dauerpflege handelt. Zwar können auch Pflegeeltern eine berufliche Auszeit nehmen, jedoch können sie kein Elterngeld erhalten.

Das Sozialgericht Detmold begründete diese Entscheidung damit, dass das Elterngeld daran gebunden ist, dass es sich um ein leibliches Kind handeln muss oder das Kind mit einem leiblichen Kind rechtlich gleichgestellt ist, wie dies bei angenommenen oder adoptierten Kinder der Fall ist. Bei einer reinen Pflege, selbst wenn es sich um eine Dauerpflege handeln sollte, wird der Grundsatz in diesem Punkt verletzt, da keine rechtliche Gleichstellung vorliegt.

So gilt (um die rechtliche Gleichstellung besser darstellen zu können) beispielsweise bei der Erbschaftsteuer oder im Fall einer Schenkung, dass leibliche Kinder und Adoptivkinder in der Erbschaftssteuerklasse 1 gleichgestellt sind, Pflegekinder hingegen werden als Nichtverwandte mit Freunden, entfernten Verwandten und Bekannten in Steuerklasse 3 eingruppiert.

Zwar reicht es nicht für den Anspruch auf Elterngeld aus, dass die Kinder leibliche Kinder oder adoptierte Kinder sind, sondern diese müssen, ähnlich wie Pflegekinder bei Pflegeeltern, im gleichen Haushalt bzw. in einer Haushaltsgemeinschaft leben, aber für den Erhalt von Elterngeld müssen zwingend beide Kriterien erfüllt sein: sowohl die Haushaltsgemeinschaft, als auch die rechtliche Gleichstellung.

Es ist nach Auffassung rechtens, dass Pflegekinder und Pflegeeltern benachteiligt werden, auch im Falle einer dauerhaften Pflege / Dauerpflege, da sowohl leibliche Eltern als auch Adoptiveltern das Sorgerecht erlangen und somit mit den Kindern eine dauerhafte Erziehungsgemeinschaft bilden.

Das ist bei einem reinen Pflegschaftsverhältnis nicht der Fall – außerdem profitieren laut Ansicht des Gerichts Pflegeeltern bereits finanziell von der Pflege der ihnen anvertrauten Kinder, da sie Pflegegeld vom Jugendamt erhalten und dieses über einen weitaus längeren Zeitraum als das Elterngeld, welches nur für 12 bzw. 14 Monate gelten soll. Damit liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.