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Außergewöhnliche Belastungen: krankheitsbedingte Heimunterbringung

Bei den außergewöhnlichen Belastungen konnte man bisher nicht die Kosten für ein Pflegeheim geltend machen, wenn dieses aus Altersgründen erforderlich war. Diese Mehrkosten gelten als nicht abzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung und können somit steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Sollte jedoch infolge einer Erkrankung der Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Altenheim notwendig sein, so kann man laut Bundesfinanzhof diese Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit bestehen sollte.

Auch ein Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk Bl (Blind) oder H (hilfsbedürftig) ist nicht erforderlich, es ist ausreichend, wenn ärztlich attestiert wird oder wurde, dass infolge der Erkrankung eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich ist. Dies muss auch seitens des Finanzamts anerkannt werden. Auch die Forderung, dass dies zumindest durch einen Amtsarzt geschehen muss, ist nicht zulässig. Es reicht das ärztliche Attest des behandelnden Arztes aus.

Als außergewöhnliche Belastung infolge der krankheitsbedingten Heimunterbringung kann man dann sowohl die Mietkosten als auch die Verpflegungskosten von der Steuer voll absetzen, siehe auch: Krankheitskosten von der Steuer absetzen.