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Praxisgebühr ist keine Sonderausgabe

Die Praxisgebühr, welche von gesetzlich Versicherten beim Arzt bezahlt werden muss, kann laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht von diesen als Sonderausgabe in ihrer Steuererklärung angegeben und damit von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegensatz zu anderen Kosten, welche unter die Sonderausgaben nach § 10 EStG fallen, ist die Zuzahlung keine Ausgabe die im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz steht.

Versicherungsschutz auch ohne Praxisgebühr

Abzugsfähig sind lediglich jene Kosten, welche zum Erlangen des Versicherungsschutzes notwendig sind – eben die (Pflicht-) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Versichert ist man damit jedoch auch ohne die Praxisgebühr bezahlt zu haben. Die Praxisgebühr ist laut BFH jedoch eine Selbstbeteiligung/Eigenbeteiligung (Az. X R 41/11).

Trotzdem bleibt für gesetzlicher Versicherte vielleicht noch ein Hintertürchen offen: Denn der Bundesfinanzhof hat nicht darüber entschieden, ob
die Praxisgebühr nicht auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden kann. Voraussetzung dafür, dass sich die außergewöhnlichen Belastungen steuerlich überhaupt auswirken, ist jedoch, dass die Grenze der zumutbaren Belastungen (je nach Einkommen und Familienstand zwischen 1 – 7 % aller Einkünfte) überschritten wird.