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Steuer auf private Direktversicherung

Wer gesetzlich versichert ist, ob in Form der Pflichtversicherung für Arbeitnehmer oder als freiwillig gesetzlich Versicherter, und eine Betriebsrente und / oder Direktversicherung zur privaten Vorsorge nutzt, muss auch hierfür zusätzlich Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung / Krankenversicherung einzahlen.

Bei einer Direktversicherung gilt, dass die Kapitalauszahlung aus dieser der Beitragspflicht unterworfen ist, aber: Die gesetzlichen Krankenkassen verlangen hier in bestimmten Fällen mehr, als ihnen zusteht – und wenn man es nicht besser weiß, zahlt man das auch. So müssen z. B. wesentlich weniger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, wenn die Direktversicherung privat weitergeführt wird und man als Versicherungsnehmer die Beiträge und Prämien selbst zahlt.

So fallen für eine Direktversicherung mit Kapitalauszahlung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung maximal für 120 Monate an, denn bis zu 10 Jahre sind 1/120 der eigentlichen Kapitalauszahlung, auch wenn diese noch nicht fällig wurde, beitragspflichtig, da sie als zusätzliche Einnahme gilt. Der einzige „Vorteil“: Die Monatsbeiträge auf die „Einnahme“ fallen nicht sofort an, sondern müssen auch nur monatsweise über einen Zeitraum von 10 Jahren gezahlt werden.

Diese Praxis ist soweit durch das Gesetz gedeckt, aber: Sollte die Direktversicherung privat weiterbezahlt werden, so verlangt auch in diesem Fall die gesetzliche Krankenkasse und die Pflegeversicherung weiterhin den vollen Beitrag.

Das ist aber nur dann rechtens, wenn der Versicherungsnehmer weiterhin der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer ist. Sollte der Versicherungsnehmer der Arbeitnehmer sein, so kann die gesetzliche Krankenkasse und die Pflegeversicherung keine Beiträge mehr verlangen, da die Direktversicherung dann keinen betrieblichen Bezug mehr hat.

Was kompliziert klingt, ist in der Praxis recht einfach. Als Beispiel:

Horst hat eine betriebliche Direktversicherung, in die sowohl er als auch der Arbeitgeber einzahlt. Das Beschäftigungsverhältnis endet jedoch – Horst zahlt jedoch seinen Anteil weiterhin in die Direktversicherung ein, auch wenn der Arbeitgeber weiterhin der Versicherungsnehmer der Direktversicherung ist. Hier gilt: Die mögliche Auszahlung unterliegt auch weiterhin den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung, da es sich immernoch um eine betriebliche Einnahme handelt.

Aber: Sollte Horst der Versicherungsnehmer sein und nach dem Ende der Beschäftigung die Prämien selbst fortzahlen, so gilt, dass es sich hierbei nicht mehr um eine beitragspflichtige Direktversicherung handelt – beitragspflichtig wären in diesem Fall nur die Beiträge, in die Horst noch als Arbeitnehmer einbezahlt hat. Die Beiträge, die er danach selbst vollständig als Versicherungsnehmer einbezahlt hat, sind jedoch, wie auch bei anderen Direktversicherungen ohne betrieblichen Bezug, beitragsfrei.

Das heißt: Vor dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses sollte auch geregelt werden, wer nach Ende der Versicherungsnehmer ist – der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber – um finanzielle Verluste zu vermeiden. Es gilt jedoch abzuwägen, ob die Übernahme des Vertrages auch angesichts der wegfallenden Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse und Pflegeversicherung Sinn macht.

Denn: die meisten Arbeitgeber schließen eine Direktversicherung / kapitalbildende Lebensversicherung über einen sogenannten Gruppenvertrag ab, der Prämienvorteile gewährt. So kann man durch eine Übernahme der Direktversicherung die Zahlung der Beiträge vermeiden, zahlt aber durch die wegfallenden Prämienvorteile u. U. letztlich doch wieder mehr.