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Bei Steuerschulden Privatinsolvenz anmelden?

Bis vor kurzem galt bei Steuerschulden, dass sie nach Annahme des Staates unter diejenigen Schulden fallen, die nicht mittels Privatinsolvenz bzw. der daran anknüpfenden Restschuldbefreiung, bereinigt werden können, denn Schulden, die vorsätzlich gemacht wurden, sind von der Schuldenmasse der Privatinsolvenz ausgeschlossen.

Diese Regelung gilt hinsichtlich der Steuerschulden jedoch nicht mehr, in aller Regel selbst dann nicht, wenn Steuern hinterzogen wurden und sich die Steuerschulden folglich als Nachzahlungsforderungen auftürmen. Entsprechend ist es also möglich, auch bei Steuerschulden Privatinsolvenz zu beantragen.

Dafür ist es vor der Antragstellung selbst erst einmal notwendig, dass man versucht, sich mit dem Gläubiger außergerichtlich zu einigen, was bei Steuerschulden ausgesprochen schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, denn das Finanzamt lässt im Grunde nicht wirklich mit sich verhandeln, denn immerhin handelt es sich um Geld, dass zwar in erster Linie dem Staat, aber damit eben auch der Allgemeinheit zusteht.

Dass das Finanzamt die Schuldensumme herabsetzt, ist unwahrscheinlich, möglich ist eher, dass man sich auf eine Ratenzahlung einigen kann, wobei die Raten aber auch eine gewisse Höhe erreichen müssen, damit das Finanzamt erkennen kann, dass die Schulden noch zu Lebzeiten des Schuldners getilgt werden können.

Lässt sich das Finanzamt hingegen auf keinerlei Angebote ein, sollten Schuldner sich dies durch einen Schuldnerberater bzw. Rechtsanwalt bescheinigen lassen, denn ohne Nachweis, dass man sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht hat, wird auch kein Privatinsolvenz Verfahren eröffnet.

Der Antrag auf Privatinsolvenz wird beim Amtsgericht gestellt, das Formular kann einfach online runtergeladen werden, ist aber auch vor Ort im Amtsgericht erhältlich. Damit auch bei Steuerschulden die Privatinsolvenz erfolgreich auf eine Restschuldbefreiung, ist dem Antrag auf Privatinsolvenz, ebenso wie bei sonstigen Schulden auch, unbedingt der Antrag auf Restschuldbefreiung sowie die Abtretungserklärung an den Treuhänder beizufügen.

Bereits bei Prüfung des Insolvenzantrags entstehen so genannte Verfahrensgebühren, die sich bei Einleitung des tatsächlichen Verfahrens noch erhöhen. Es ist möglich, diese Gebühren in Raten abzuleisten, da die Gerichte über die finanzielle Situation der Schuldner Bescheid wissen.

Zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens wird erneut versucht, eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner zu erwirken, erst wenn diese scheitert, tritt der Schuldner in die so genannte Wohlverhaltensphase, die in aller Regel sechs Jahre beträgt, sofern es sich nicht um so genannte Altlasten handelt, ein, die, sofern die Voraussetzungen stimmen, letztendlich in der Restschuldbefreiung enden.

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