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Mehrwertsteuer – 7 oder 19 Prozent?

Eine Frage, die sich viele Selbständige im Zuge ihrer Existenzgründung stellen: welcher Mehrwertsteuersatz muss auf der Rechnung ausgewiesen werden, 7% oder 19%? Selbst Steuerberater können diese Frage oft gar nicht so genau und auf Anhieb beantworten, es bestehen also große Unsicherheiten bei diesem Thema – dabei ist die Regelung der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer im deutschen Steuerrecht ganz genau festgelegt.

Prinzipiell gilt zunächst einmal der ganz normale Umsatzsteuersatz von 19%. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz hingegen kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn es sich um die Rechnungen von Berufsgruppen handelt, die sich für die Wahrnehmung, Übertragung und Einräumung im Sinne des Urheberrechtgesetzes ergeben.

Oder anders gesagt: urheberrechtlich geschützte Arbeiten bzw. Werke, wie zum Beispiel Jingles für den Rundfunk, Opern, Filme, Computerprogramme, Logos, Websitegestaltung, Fotos, literarische Übersetzung, Pressemitteilungen, Werbetexte, Zeitungsartikel, Romane etc. werden komplett und ohne Ausnahme mit dem 7% Mehrwertsteuersatz abgerechnet.

19% müssen hingegen diejenigen Selbständigen auf ihrer Rechnung ausweisen, die kein eigenes Urheberrecht durch ihre Arbeit erwerben, wie zum Beispiel IT-Berater, Dozenten, Korrektoren, Cutter oder Lektoren. Die 19% gelten dann auch für selbständig tätige Urheber, sofern sie Leistungen erbringen, die urheberrechtsfrei sind.

Folgende Leistungen im Bereich Medien und Kunst werden mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % abgerechnet: Konzerte und Theatervorführungen von einer Darbietung ausübenden Künstlern, die Eintrittskarten für Museen, Konzerte und Theater, Filmvorführungen, Schaustellertätigkeiten und Zirkusvorführungen, Erzeugnisse des grafischen Gewerbes wie Zeitungen oder Bücher, dekorative Bildwerke wie Collagen und von Hand angefertigte Zeichnungen und Gemälde, Originalsteindrucke, Originalschnitte, Originalstiche sowie originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst.

Entsprechend sind im Bereich Medien und Kunst mit 19% besteuert: Computerkunst und Installationen, eBooks und Hörbücher sowie Dichterlesungen, es sei denn, sie werden aufgezeichnet und später vermarktet bzw. wiedergegeben. „Normale“ Lesungen werden mit 19% versteuert, Lesungen, die eher im Sinne der Kleinkunst gehalten werden, dürfen ermäßigt versteuert werden.

Bei Vorstellungen im Theater bzw. bei Konzerten werden die Honorare der selbständig tätigen Künstler sowie die Eintrittsgelder mit 7% versteuert, der Verkauf des Programmhefts oder der Pausengetränke erfährt jedoch keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz in der Versteuerung. Variété, Tanz und Kleinkunst fallen in den mehrwertsteuerbegünstigten Theaterbereich.

Für Freie Journalisten gilt eine gesonderte Regelung – der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% darf auch dann angewendet werden, wenn Urheberrechte nicht Teil der erbrachten Leistung sind.

Falsch ausgewiesene Mehrwertsteuer ist ein Ärgernis, denn das Finanzamt achtet tunlichst darauf, dass es, in allen Fällen, in dem 19% abgeführt werden müssen, auch tatsächlich 19% erhält. Entsprechend muss eine falsch ausgestellte Rechnung entweder korrigiert werden – was viele Kunden verärgern dürfte, oder aber, der Selbständige muss die fehlende Mehrwertsteuer aus eigener Tasche nachzahlen.

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2 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Ursula Steinbeck schrieb am 21. November 2013:

    Wie berechnet man Süßwaren die man veredelt hat.
    Zum Beispiel mit Botschaften wie -Alles Liebe-
    oder Für Dich-
    Was berechnet man an die Kunden im Handel weiter.
    Die Süßwaren kaufe ich mit 7%
    die Artikel zum veredeln mit 19% ein.

  • Silvia B. schrieb am 21. November 2016:

    Guten Abend,

    wie ist es mit nicht-literarischen Übersetzungen wie Kochbuch, Aufklärungsbuch, Bastelbuch, Tierbuch, Kinder-Sachbilderbuch? 19% oder 7% ?

    Danke für eine Auskunft,
    freundliche Grüße