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Quellensteuer: Wer muss sie zahlen?

Bei Steuerstreitigkeiten im Parlament wird die Höhe der Quellensteuer, wie auch direkte und indirekte Steuern, immer heiß diskutiert. Doch: Was verbirgt sich hinter der Quellensteuer? Ist es nur eine Steuer oder werden damit verschiedene Steuern zu einer zusammengefasst?

Die Quellensteuer ist keine einzelne Steuer – denn Quellensteuer beschreibt nur die Art der Erhebung. Quelle bedeutet hier, dass die Steuern direkt da abgeschöpft werden, wo sie entstehen. Quellensteuern in Deutschland sind die Lohnsteuer, die Zinsabschlagssteuer, die Kapitalertragsteuer und die Abgeltungsteuer.

An einem Beispiel: Arbeitnehmer erhalten einen Bruttolohn (unversteuert) und einen Nettolohn (versteuert). Bevor der Lohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überwiesen wird, muss hier bereits die Lohnsteuer erhoben werden. Bevor also, bildlich gesprochen, etwas aus der Quelle in den Fluss fließen kann, schöpft der Staat bereits eine Steuer ab. Ähnlich verhält es sich bei der Zinsabschlagssteuer, der Kapitalertragsteuer oder mit der Abgeltungsteuer.

Die Quellensteuer wird somit nicht vom Steuerzahler selbst entrichtet, dem eigentlichen Empfänger. Aber: Da der Staat natürlich immer einen pauschalen Anteil abschöpft, kann er sich hier natürlich zuviel wegnehmen – die Quellensteuern sind somit keine endgültigen Steuern, sondern eine „unfreiwillige“ Vorauszahlung des Steuerzahlers – z. B. die monatliche Lohnsteuer. Falls das Finanzamt hier zuviel weggenommen hat, so kann man den Betrag, z. B. bei der Lohnsteuer mit der Lohnsteuererklärung, auch wieder bis zu einer Frist zurückfordern.

Die Quellensteuer kann jedoch auch im Ausland anfallen, wenn man ein Einkommen im Ausland, z. B. aus einer Geldanlage oder durch Vermietung, erzielt. Sollte hier bereits eine Quellensteuer erhoben werden, so kann man sich in Deutschland von dieser Steuer freistellen oder die bereits im Ausland bezahlte Quellensteuer in Deutschland anrechnen lassen.

Ein Randgebiet der Quellensteuer ist die fiktive Quellensteuer: Sie fällt, wie der Name sagt, nicht an, sie wird jedoch bei der Steuererklärung in Deutschland angerechnet und mindert so die Steuerlast oder befreit komplett von der Besteuerung. Diese werden allerdings nur erhoben, wenn Anleihen in entwicklungsschwachen Ländern von einem Steuerzahler aufgenommen werden.

So sollen Anreize geschaffen werden, auch in unterentwickelten Ländern Geldanlagen zu tätigen. Der Nachteil: Diese fiktive Quellensteuer kann nur mit anderen anfallenden Quellensteuern aus dem Ausland verrechnet werden, nicht mit deutschen.

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2 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Michael Lange schrieb am 25. Oktober 2012:

    Frage:

    Wenn man als Deutscher ganz offiziell ausgewandert und somit in jeglicher Hinsicht und ordnungsgemäß abgemeldet ist, hernach angemeldet in Marokko lebt, dort jedoch keinerlei steuerrelevante Tätigkeit ausübt, aber seine Börsengeschäfte über Österreich betreibt: muß dann dennoch von der Bank die sog. Quellensteuer abgezogen und an den deutschen Staat (Fiskus) überweisen werden?

    Für eine Antwort wäre ich sehr verbunden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Michel Lange

  • Bernd Scholz schrieb am 8. August 2013:

    Quellensteuer? Wir haben von ausländischen Künstlern die pauschale Einkommensteuer einbehalten und wollen diese ans Finanzamt abführen. Leider konnte ich bisher nicht herausfinden, mit welchem Formular, mit welcher Anlage dies bei einer gemeinnützigen GmbH geschieht?! Die Abführung soll im Rahmen der Jahreserklärung stattfinden. Für eine Info wäre ich echt dankbar.