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Steuer auf Sachbezüge: Rabattfreibetrag

Arbeitnehmer die von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge und sonstige Bezüge zusätzlich zu ihrem Lohn oder Gehalt bekommen, müssen diese als geldwerten Vorteil bei der Veranschlagung der Steuer in der Steuererklärung angeben.

Auch wenn der Arbeitgeber etwas kostenlos oder nur gegen einen geringen Aufpreis zur Verfügung stellt, ist das aus Sicht des Finanzamtes nicht kostenlos, sondern sozusagen ein zusätzliches Entgelt zum Lohn oder Gehalt, welches diesen steigert. Denn auch Sachwerte haben letztendlich einen gewissen Marktwert, der ggfs. festgestellt und dann zum Einkommen hinzugerechnet wird.

Sachbezug – steuerfrei mit Rabattfreibetrag

Aber: Nur weil ein Sachbezug in der Steuer angegeben werden muss, heißt das nicht, dass dieser auch versteuert werden muss. Das Finanzamt gewährt bei der Steuer auf Sachbezüge den Rabattfreibetrag, der bis zu einer Höchstgrenze von 1.080 Euro Sachbezüge steuerfrei stellt. Erst ab diesem Betrag unterliegen Sachbezüge der Lohnsteuer und Einkommensteuer – diese werden auch nicht mit ihrem vollen Marktpreis berechnet, sondern nur mit 96 % des Marktwertes.

Der Rabattfreibetrag gilt hierbei für alle Leistungen, die nicht exklusiv und allein seitens des Arbeitgebers für den Bedarf der Mitarbeiter hergestellt oder verkauft wurden und die nicht der pauschalen Versteuerung unterliegen, aber vergünstigt oder umsonst an Mitarbeiter abgegeben werden.

Als Beispiel: Ein Möbelhersteller fertigt seine Produkte nicht in erster Linie für seine Mitarbeiter, sondern für den freien Markt. Gibt er seine Produkte verbilligt oder umsonst an Mitarbeiter ab, so fallen diese unter den Rabattfreibetrag.

Im Gegensatz zu anderen Sachbezügen, die nicht vom Arbeitgeber in erster Linie für den freien Markt produziert oder verkauft werden, sondern vorrangig für seine Mitarbeiter (z. B. günstiges / kostenloses Kantinenessen), wird der Rabattfreibetrag nicht gezwölfelt (Höchstgrenze pro Monat) und ist auch nicht an eine durchgehende Beschäftigung des Mitarbeiters gebunden. Der Rabattfreibetrag fällt pro Firma, nicht insgesamt an.

Rabattfreibetrag: Beispiele

Als Beispiel: Wer für 3 verschiedene Arbeitgeber tätig ist und deren Produkte verbilligt oder kostenlos erhalten sollte, kann 3 mal den Rabattfreibetrag, aber nur für jede Firma einzeln, ansetzen. Dabei ist es egal, ob er gleichzeitig oder nur für jeden Arbeitgeber einige wenige Monate tätig war. Der Rabattfreibetrag kann jedoch nicht kombiniert werden, falls man bei einem Arbeitgeber nichts und bei einem anderen das doppelte des Rabattfreibetrages erhalten hat.

Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Mitarbeiter ist für einen Möbelhersteller und einen Supermarkt tätig. Von dem Möbelhersteller erhält er pro Jahr kostenlos Möbelstücke von einem Wert von 1.200 Euro, bei dem Supermarkt hat er einen Mitarbeiterrabatt von 25 %, wenn er dort einkauft. Er kauft dort für sich und Bekannte für 1.000 Euro im Monat ein.

Das heißt: Der Mitarbeiter hätte bei dem Möbelhersteller seinen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro ausgereizt – die Möbel mit einem Marktwert von 1.200 Euro werden als geldwerter Vorteil zu 96 % bewertet, sind somit aus Sicht des Finanzamtes mit 1.152 Euro (96 % von 1.200 Euro) anzusetzen. Hiervon wird der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abgezogen – das heißt, der Mitarbeiter muss 72 Euro als zusätzlichen Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) versteuern.

Der Einkauf bei dem Supermarkt hat zwar einen Wert von 1.000 Euro, aber der Mitarbeiter spart nur 250 Euro (25 % Mitarbeiterrabatt). Nur dieser Betrag, den der Arbeitgeber dem Mitarbeiter sozusagen „schenkt“, wird als geldwerter Vorteil bewertet. Nach Abzug von 4 % sieht das Finanzamt hier einen geldwerten Vorteil von 240 Euro. Da dieser weit unter dem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro liegt und der Mitarbeiter sich in einem anderen Dienstverhältnis befindet, fällt keine Steuer auf Sachbezüge an, auch wenn diese angegeben werden müssen.