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Die Steuer in Raten zahlen

Am Ende des Jahres können mit einer Steuernachzahlung erhebliche Forderungen seitens des Finanzamtes auf einen Steuerzahler oder Unternehmen zukommen. Diese können vielleicht nicht sofort bedient werden, aber kein Grund zur Panik: Denn man kann die Steuer auch in Raten zahlen.

Wichtig ist jedoch, dass hier einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss man dem Finanzamt nachweisen, dass man momentan nicht in der Lage ist, die geforderte Steuerschuld auf einmal zu entrichten, z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder anderen Gründen, die das Einkommen mindern. Denn ohne eine schlüssige Begründung wird das Finanzamt sich nicht darauf einlassen, dass man die Steuer in Raten zahlen kann.

Auch Unternehmen und Selbständige können die Steuer in Raten zahlen, jedoch ist der Nachweis hier anspruchsvoller. So muss dem Finanzamt anhand der aktuellen Einnahmen und möglicher Kapitalreserven aufgezeigt werden, dass eine Zahlung finanziell nicht möglich ist. In der Regel ist das recht einfach durch einen Steuerberater möglich – wenn nicht, darf man selbst den Arbeitsaufwand nicht scheuen, wenn man das Finanzamt zu einer Ratenzahlung bewegen möchte.

Je nach Unternehmen kann das Finanzamt ebenfalls verlangen, dass hier zusätzlich ein Nachweis erbracht wird, dass eine Bank derzeit keinen Kredit an das betreffende Unternehmen vergeben würde, mit dem die Steuerschuld sofort beglichen werden kann.

Sollte es sich nur um eine temporäre Zahlungsunfähigkeit handeln, kann man das Finanzamt auch um eine Stundung der Steuerschuld bitten – diese entspricht einer Fristverlängerung, da hier ein neuer Zahlungstermin in der Zukunft festgelegt werden kann.

Wichtig ist, dass neben der nachvollziehbaren Begründung, der Antrag die Steuern in Raten zahlen zu dürfen zeitnah, am besten sofort, nach Eingang der Aufforderung zur Begleichung der Steuerschuld gestellt werden sollte. Denn je länger man damit wartet, desto mehr verschlechtern sich die Chancen auf eine positive Entscheidung. Das Finanzamt muss nämlich nicht in eine Ratenzahlung oder Stundung einwilligen – es ist eine reine Kann Entscheidung, die meist am Verhalten der Steuerschuldners ausgerichtet wird.

Das Finanzamt kann sowohl für eine Stundung der Steuerschuld, als auch für die Ratenzahlung monatliche Zinsen verlangen, die meist unter 1 % pro Monat liegen – man kann sich jedoch auf Antrag auch davon befreien lassen, sofern dieser erneut entsprechend begründet wird, z. B. durch wirtschaftliche Not.

Man sollte, wenn man die Steuern in Raten zahlen darf, tunlichst darauf achten, die Raten pünktlich und ohne Verzögerung zu überweisen – denn sollte es zu einem Zahlungsverzug oder einem Zahlungsausfall kommen, kann das Finanzamt die getroffene Vereinbarung sofort aufkündigen und die restliche Summe wird auf einen Schlag fällig.