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Werbungskosten Ratgeber – was kann ich absetzen?

Die Werbungskosten stellen in aller Regel den Löwenanteil der abzugsfähigen Kosten in der Steuererklärung dar. Das hat auch das Finanzamt erkannt, und entsprechend beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag nun 1.000 Euro anstatt 920 Euro. Damit macht die Bundesregierung teilweise ihr Versprechen war, dass Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto erhalten sollen.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, ohne dass eventuelle Werbungskosten dafür nachgewiesen werden müssen. In der Realität sieht es jedoch so aus, dass die meisten Steuerpflichtigen mit ihren tatsächlichen Kosten über dem angesprochenen Pauschbetrag liegen, weswegen der Nachweis der Aufwendungen in aller Regel Sinn macht.

Beginnend bei den Fahrtkosten, übertreffen alleine diese Aufwendungen schon den Arbeitnehmerpauschbetrag, wenn man den täglichen Weg zur Arbeit mit dem eigenen Pkw zurücklegt und dabei 15 km zurücklegt. Beispielrechnung Fahrtkosten: 15 (km der Strecke, Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet) x 0,30 Euro (Entfernungspauschale pro Kilometer) x 230 (Zahl der Arbeitstage) = 1.035 Euro Fahrtkosten. Wer öfters als an 230 Tagen arbeitet, muss dies dem Finanzamt in aller Regel nachweisen können.

Die Kosten für das Arbeitszimmer kann man ebenso absetzen – doch es bestehen ganz klare Voraussetzungen. Unstrittig ist der Fall, wenn das häusliche Arbeitszimmer den betrieblichen bzw. beruflichen Mittelpunkt bildet, die Kosten sind dann in voller Höhe abzugsfähig, Aufwendungen wie etwa für die Beleuchtung, die Reinigung, die Renovierung, die Miete und die Mietnebenkosten können Steuerpflichtige absetzen.

Wer nun das Arbeitszimmer nur teilweise beruflich nutzt und sich der eigentliche berufliche Mittelpunkt an einem anderen Arbeitsplatz befindet, muss sich mit der jährlichen Pauschale von 1.250 Euro abfinden, allerdings muss dafür gewährleistet sein, dass kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurde.

Bei den Fortbildungskosten unterscheidet man zwischen Erststudium bzw. erster Ausbildung, die jeweils als Sonderausgaben abgesetzt werden können, und dem Zweitstudium, beruflich bedingten Fortbildungen bzw. Weiterbildungen und der Promotion, die man als Werbungskosten absetzen muss. Zu den Fortbildungskosten, die man absetzen kann, gehören die Fahrtkosten sowie die Verpflegungsmehrfachaufwendungen für eine Dauer von drei Monaten, Schreibmaterial, Prüfungsgebühren und Fachliteratur.

Ein Werbungskosten Ratgeber ist deswegen so pauschal nicht möglich, weil unterschiedliche Berufsgruppen auch immer unterschiedliche Werbungskosten haben. Entsprechend müssen die Tipps in einem solchen Werbungskosten Ratgeber immer so allgemein wie möglich gehalten werden – für individuelle Hilfe sollte man sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.