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Umsatzsteuer – Rechnung aus dem Ausland

Es kann durchaus vorkommen, dass man Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, und diese für den laufenden Geschäftsbetrieb bzw. zur Sicherung oder dem Erhalt der selbständig gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit benötigt. Doch geschäftliche Einkäufe im Ausland sind steuerlich mit einer Vielzahl an Regelungen belegt, die es in jedem Falle zu beachten gilt.

Zunächst sei gesagt, dass man Waren oder Dienstleistungen, bei denen ausländische Umsatzsteuer im Kaufpreis enthalten ist, niemals im Sinne der Vorsteuer in Deutschland abrechnen kann. Bestenfalls besteht für ausländische Umsatzsteuer die Möglichkeit, dass man sie sich vom entsprechenden Land, in dem Der geschäftliche Einkauf getätigt wurde, erstatten lässt – doch auch hierfür gelten ganz klare Regeln.

Aufwendungen, die bei Reisen in andere EU Länder anfallen, sind auch im jeweiligen Land entsprechend steuerpflichtig. Selbständige, die nun Umsatzsteuer auf ausländische Dienstleistungen zahlen, zum Beispiel bei Restaurantrechnungen, Hotelrechnungen, Eintrittsgebühren, Maut, Fahrkarten oder Benzin, können eine Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer verlangen.

Seit 2010 erfolgt die Erstattung der Umsatzsteuer aus dem Ausland recht unkompliziert über einen Erstattungsantrag, der beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden muss, was auch online möglich ist. Das Bundeszentralamt leitet die Anträge weiter, notwendig ist eine Einreichung bis jeweils zum 30. September des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres. Es besteht eine Geringfügigkeitsgrenze, die bei 50 Euro pro Jahr liegt.

Bei innergemeinschaftlichem Erwerb, also Einfuhr von Waren oder Gütern aus anderen EU Ländern, fällt zunächst für den Verkäufer im Ausland keine Umsatzsteuer an, sofern sowohl Käufer in Deutschland als auch Verkäufer im Ausland über eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer verfügen und auch jede dieser Nummern auf der Rechnung zu finden ist.

Der Unternehmer in Deutschland hat die Pflicht, den Rechnungsbetrag in Zeile 35 der Umsatzsteuervoranmeldung als „steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb“ anzugeben, es fällt Umsatzsteuer auf den Betrag an. Im selben Formular in Zeile 56 ist der Betrag direkt wieder als Vorsteuer abzugsfähig. Trotzdem ist die Eintragung Pflicht, das Finanzamt in Deutschland wird über den kauf auch von der entsprechenden Finanzbehörde im Ausland informiert.

Unternehmer, die keine Umsatzsteuer abführen, können nur dann auf die Angabe der Umsatzsteuer bei ausländischen Einkäufen verzichten, wenn gewisse Erwerbsschwellen bezüglich des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Vorjahr nicht überschritten wurden und diese auch im jeweils aktuellen Steuerjahr nicht überschreiten werden. Alle Inner-EU-Erwerbe zusammengerechnet, liegt die Erwerbsschwelle bei einem Betrag von 12.500 Euro pro Jahr.

Aufwendungen, die bei Reisen in das nicht-europäische Ausland anfallen, sind ebenso im Ausland steuerpflichtig. Die Umsatzsteuer auf mit nach Hause genommene Ware kann jedoch bei Grenzübertritt erstattet werden, dies gilt zumeist auch für Privatleute und nicht nur für Unternehmen. Einfuhren aus dem nicht europäischen Ausland unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland, sie kann im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 57 als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Dienstleistungen und Lieferungen aus dem nicht europäischen Ausland via Internet laufen zwar am Zoll vorbei, doch die jeweilige Lieferfirma muss in einem EU Land ihrer Wahl registriert sein, damit die Umsatzsteuer des Landes des Käufers bzw. Empfängers aufgeschlagen werden kann. Umsatzsteuerfrei kann dann geliefert werden, wenn der Käufer nachweislich Unternehmer ist.

Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen, egal welcher Art, gelten als in Deutschland erbracht nach § 3a UStG, entsprechend sind sie auch in Deutschland steuerbar, und nicht im jeweiligen Ausland.

Eingetragen wird ein solcher Rechnungsbetrag in Zeile 48 der Umsatzsteuervoranmeldung, die Umsatzsteuer kann direkt wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern der Unternehmer bzw. der Empfänger kein Kleinunternehmer ist – von der Umsatzsteuer befreite Kleinunternehmer müssen die Umsatzsteuer solcher Leistungen trotzdem abführen, dürfen aber keine entsprechende Vorsteuer geltend machen.