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Vorsteuerabzug aus Rechnungen aktuell – Datumsangabe

Damit das Finanzamt die Rechnung eines Steuerpflichtigen auch tatsächlich zum Vorsteuerabzug zulässt, müssen gewisse Bedingungen erfüllt werden, die Selbständige unbedingt beachten müssen. Die Voraussetzungen beziehen sich unter anderem auf reine Formalitäten, die die Rechnungen erfüllen müssen.

Das bedeutet, dass eine Rechnung, zusätzlich zu anderen notwendigen Angaben, auch den Zeitpunkt, an dem die Ware geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht wurde, aufweisen muss, damit das Finanzamt sie zum Vorsteuerabzug zulässt. Wurde die entsprechende Angabe hingegen unzulässigerweise weggelassen, so ordnet das Finanzamt die Rechnung demjenigen Besteuerungszeitraum an oder lässt die Rechnung nur in jenem Besteuerungszeitraum zu, in dem eine Vervollständigung bzw. Berichtigung der Rechnung durch den Rechnungsaussteller vorgenommen wird.

Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Steuerentstehung die Berichtigung bzw. Vervollständigung der Rechnung keine Einwirkung hat.

Nun hat der EuGH zur Mitte des Jahres 2010 allerdings beschlossen, dass eine Rechnung, bei der alle Angaben korrekt sind bzw. die Voraussetzungen erfüllt wurden, mit Ausnahme des falschen Datums bezüglich des Abschlusses der Dienstleistung bzw. Lieferung, dann zulässig zum Vorsteuerabzug ist, wenn der Steuerzahler bereits vor der Entscheidung durch das Finanzamt eine korrigierte Rechnung hat zukommen lassen.

In dieser Rechnung muss das Datum korrekt benannt werden, und zwar auch dann, wenn die aufhebende Gutschrift und die Rechnung selbst nicht fortlaufend nummeriert wurden. Nach Meinung der Experten handelt es sich bei dieser Entscheidung des EuGH auch um eine Rückwirkung, doch in der Praxis zeigt sich, wie aufwändig bzw. teilweise sogar komplett unmöglich es für den Steuerzahler ist, eine neue Rechnung und entsprechende Gutschrift noch Jahre nach der ursprünglichen Rechnung zu beschaffen.

In der Praxis bedeutet das, dass der Vorsteuerabzug aufgehoben bzw. rückgängig gemacht wird, die betroffenen Steuerzahler müssen, neben der Steuernachzahlung, auch noch Nachzahlungszinsen in Kauf nehmen.

Man sieht, dass es für Unternehmer bzw. Freiberufler unerlässlich ist, direkt nach Erhalt einer Rechnung zu überprüfen, inwiefern die Angaben vollständig sind, sofern bei der Rechnung der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll. Fehlen Angaben bzw. sind diese nicht korrekt, so sollte man eine Berichtigung vom Rechnungsaussteller verlangen, um ein Ärgernis mit dem Finanzamt bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.