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Rente: Steuern sparen mit Altersentlastungsbetrag

Auch Rentner müssen im Alter ihre Rente zukünftig versteuern – und diese Steuer wird leider nicht geringer, sondern steigt bis zum Jahr 2040 stetig weiter an, bis die Besteuerung zu 100 % erfolgen wird. Jedoch lässt der Staat auch weiterhin noch Möglichkeiten offen, die Steuerlast auch im Alter senken zu können.

Eine Möglichkeit bei der Rente zum Steuern sparen ist der Altersentlastungsbetrag – dieser stellt einen Altersentlastungsbetrag dar, der allen zusteht, die das 64. Lebensjahr im Jahr des zu versteuernden Einkommens erreicht haben. Mittels des Altersentlastungsbeitrages soll vor allem Arbeitnehmern ab 64 eine zusätzliche steuerliche Entlastung im Alter zustehen, da sie gegenüber Leibrentnern und Beamten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Rente sind und den Versorgungsfreibetrag nutzen können, benachteiligt werden würden.

Der Altersentlastungsbetrag ist jedoch, da die Rentenbesteuerung bis 2040 auf 100 % angehoben wird, nur bis 2040 gültig, danach entfällt dieser. Die Rentenbesteuerung liegt 2011 bei 70 % und wir jährlich bis 2020 um 2 % erhöht, ab 2020 um 1 % bis 2040. Der jährliche Altersentlastungsbetrag ergibt sich aus der Differenz von 100 % abzüglich der aktuellen Rentenbesteuerung.

Für 2011 ergibt sich ein maximaler zum Steuern sparen ein Altersentlastungsbetrag von bis zu 1.444 Euro, der bis 2020 um 76 Euro und ab 2020 um 38 Euro sinkt.

Die Rentenbesteuerung bedeutet entgegen vielfachen Behauptungen nicht, dass die Renten mit diesem Prozentsatz besteuert werden, sondern dass dieser Anteil der Rente der vollen Versteuerung unterliegt. Auch die volle Versteuerung heißt nicht, dass auf die Rente eine Steuer entfällt – denn sollte man unterhalb des Grundfreibetrages liegen, ist auch die Rente weiterhin steuerfrei. Die Besteuerung ergibt sich aus dem Bruttoarbeitslohn zuzüglich sonstiger Einkünfte.

Wichtig: Der Altersentlastungsbetrag zum Steuern sparen wird im Gegensatz zu anderen Freibeträgen bei Ehepaaren nicht automatisch verdoppelt.

An einem vereinfachtem Beispiel: Ein alleinstehender Arbeitnehmer ist 2011 64 Jahre alt geworden und bezieht zusätzlich zu seiner Rente von 9.000 Euro ein Gehalt aus einer nicht selbständigen beruflichen Tätigkeit von 12.000 Euro.

Die Rente unterliegt somit einem Ertragsanteil von 70 %, das heißt: 6.300 Euro wären 2011 steuerpflichtig, der Rest nicht. Der Altersentlastungsbetrag auf seinen Lohn beträgt 30 % (100 % – 70 %) – das wären 3.600 Euro, aber die Höchstgrenze liegt bei 1.444 Euro, die damit voll ausgereizt ist.

Von seinem Arbeitslohn darf er damit 1.444 Euro als Altersentlastungsbetrag abziehen – zusammen mit einem zu versteuernden Rentenanteil von 6.300 Euro und seinem Arbeitslohn von 10.556 Euro hätte er somit ein zu versteuerndes Einkommen von 16.856 Euro, auf das 1.876,00 Euro Einkommensteuer anfallen würden (Steuersatz 11,13 %).

Reell liegt dieser Betrag durch den Abzug der Werbungskostenpauschale bei der Rente und dem Arbeitslohn, sowie des Sonderausgabenpauschbetrag und der Vorsorgepauschale wesentlich niedriger.

Unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale für die Rente von 102 Euro und den Lohn von 920 Euro, sowie des Sonderausgabenpauschbetrages von 36 Euro und der Vorsorgepauschale von 2.700 Euro ergibt sich im Beispielfall für 2011 ein zu versteuerndes Einkommen von 13.098 Euro, so dass maximal 949 Euro Einkommensteuer bei einem Einkommensteuersatz von 7,25 % zu zahlen wären.