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Steuern auf Renten

Manch einer denkt, dass mit dem Renteneintritt die Sorgen und Probleme des Berufslebens abfallen – das stimmt vielleicht bezüglich der Probleme mit dem Arbeitgeber oder den Kollegen, aber nicht, was die Versteuerung der Einkünfte angeht, auch wenn es sich um Lohnersatzleistungen handelt. Denn natürlich müssen die bezogenen Renten versteuert werden, und zwar anhand unterschiedlicher Gesichtspunkte, je nachdem, um welche Renten es sich handelt.

Ursprünglich war es alleine maßgeblich, mit welchem Alter man in Rente gegangen ist. Am Renteneintrittsalter machte sich ein Ertragsanteil fest, der entsprechend versteuert wurde und von 1% bei 97 Jahren bis hin zu 59% erstreckte, wobei die meisten Sätze zwischen 27 und 35 Prozent lagen. Diese Regelung wurde jedoch bezüglich der gesetzlichen Renten und der so genannten Basisrente gekippt, das Renteneintrittsalter ist seitdem nicht mehr interessant.

Vielmehr ist relevant, in welchem Jahr man aufgehört hat, zu arbeiten, denn das deutsche Steuerrecht sieht eine schrittweise Anhebung des Steuersatzes vor. Gestartet wurde im Jahr 2005 mit einem Satz von 50%, der sich pro Steuerjahr um satte 2% erhöht, bis das Jahr 2020 erreicht wurde. Ab da steigt der zu versteuernde Anteil dann um 1 Prozent pro Jahr, bis er im Jahr 2040 bei 100% liegt.

Bei steigenden Renten muss beachtet werden, dass der Rentenanpassungsbetrag voll versteuert werden muss. Das bedeutet, dass die Steuerlast bei steigenden Renten steigt, der steuerfreie Anteil an der Rente wird bereits im zweiten Jahr der Rentenzeit festgeschrieben und auch bei Rentenerhöhungen nicht verändert.

Handelt es sich bei der zu versteuernden Rente nicht um eine Rente aus einer Direktversicherung, eine Basisrente oder die Riester-Rente, so erfolgt die Besteuerung weiterhin nach dem Ertragsanteil, ausgerichtet am Alter des Steuerpflichtigen bei Renteneintritt.

Natürlich ist es Rentnern ebenso möglich, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Entsprechend gibt es bei den Werbungskosten eine Pauschale, die bei 102 Euro pro Person und Jahr liegt, und die abgezogen wird, ohne dass der oder die Steuerpflichtige in der Nachweispflicht ist.

Sollen jedoch Kosten abgesetzt werden, die über die jeweilige Pauschale hinausgehen, ist es notwendig, dass Kassenzettel, Rechnungen und Quittungen gesammelt und aktuelle Regelungen zu den generell absetzbaren Kosten, die das Finanzamt bei Rentner anerkennt, beachtet werden.

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