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Besteuerung: private Rentenversicherung

Private Rentenversicherungen gehören, auch gerade wegen der Besteuerung anhand des Ertragsanteils, zu den Klassikern der privaten Altersvorsorge. Besteuert wird eine Rentenversicherung wie die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung, sofern sich der Versicherungsnehmer der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für eine Einmalauszahlung und gegen Rentenzahlungen entscheidet. Nur mit dem Ertragsanteil besteuert wird hingegen die Leibrente.

Bei der Einkommensteuer begünstigte Rentenversicherung

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine Rentenversicherung mit Steuervergünstigung des Ertragsanteils nur dann vor, wenn die Versicherungsgesellschaft bereits zu Beginn der vertraglichen Laufzeit ein Langlebigkeitsrisiko übernimmt. Das heißt, dass die Höhe der Leibrente bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Form eines konkreten Geldbetrages festgestellt und festgelegt wird oder aber ein ganz konkret bezifferter Faktor seitens des Versicherers garantiert wird. Dieser Rentenfaktor dient der Errechnung der garantierten Leibrente, und zwar durch Multiplikation mit dem Deckungskapital bzw. Fondsvermögen, das am Ende der Aufschubphase / Ansparphase vorhanden ist.

Zu entnehmen ist die Höhe des Ertragsanteils einer bestimmten Tabelle aus dem Einkommensteuergesetz, vgl. § 22 EStG, bei privaten Rentenversicherungen gilt die zweite Tabelle „Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten“.

Versicherungsabschluss vor dem 1. Juli 2010

Bei Rentenversicherungen, die vor dem 1.7.2010 abgeschlossen wurden, reicht es aus, wenn der Versicherer im Erhöhungszeitpunkt bzw. bei Abschluss des Vertrages ausreichend konkrete Grundlagen zur Berechnung der Höhe der Rente bzw. des Rentenfaktors zusagt. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn die zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen, die zu Beginn des Vertrages angenommen wurden, mit der Zustimmung eines Treuhänders abgeändert werden können.

Versicherungsschluss nach dem 1. Juli 2010

Nicht von einer steuerlich anzuerkennenden Rentenversicherung bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2010 geschlossen wurden, auszugehen ist, wenn der Rentenzahlungsbeginn so verschoben wird, dass die mittlere Lebenserwartung des Versicherten überschritten oder unwesentlich unterschritten wird. Nicht steuerlich zu beanstanden ist hingegen, wenn die Dauer zwischen dem spätesten Rentenbeginn und der mittleren Lebenserwartung bei mehr als zehn Prozent der Lebenserwartung liegt, die bei Vertragsabschluss noch verbleibt. Zugrunde gelegt wird dabei die bei Vertragsschluss maßgebliche Sterbetafel.

Besteuerung: Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

Grundsätzlich besteht die Versicherungsleistung bei einer Rentenversicherung aus der Zahlung einer lebenslangen Rente, sofern der Versicherte den festgelegten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zählen die Versicherungsleistungen einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nur dann, wenn keine Rentenzahlungen in Anspruch genommen werden, die Versicherungsleistung also aus einer Einmalzahlung, mehreren Teilauszahlungen oder Bezügen, die keine Rentenzahlung darstellen, besteht.

Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen

Gegebenenfalls als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar sind Beiträge zu Rentenversicherungen und Rentenversicherungen, die den Anforderungen einer lebenslangen Leibrente entsprechen – also neue Basis-Renten bzw. die Rürup-Rente. Die Anforderungen konkret:

 

 

 

 

Während der Ansparphase werden die Beitragszahlungen für die Alterseinkünfte und entsprechend auch die Beitragszahlungen für die gesetzliche Rentenversicherung, steuerlich gefördert. Beginnend mit dem Jahr 2005 steigt der Anteil der der steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen von 60% in zweiprozentigen Schritten, bis er im Jahr 2025 bei 100% liegt. Brutto kann der Steuerpflichtige jährlich maximal EUR 20.000 bzw. EUR 40.000 bei gemeinsamer Veranlagung zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend machen, abzüglich der Arbeitgeberanteile.

Beamte müssen einen fiktiven Betrag zugrunde legen, damit eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten sichergestellt ist. Eine Absetzung können Selbständige bis zum vollen Betrag (20.000 Euro / 40.000 Euro) begehren, es ist jedoch noch der zulässige Prozentsatz anzuwenden. . Entsprechend sind für 2010 70% der Beträge absetzbar, also maximal EUR 14.000 bzw. EUR 28.000 bei Zusammenveranlagung. Der Prozentsatz steigt pro Jahr um 2%, also um EUR 400 bzw. EUR 800.