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Rentenversteuerung – das Wichtigste auf einen Blick

Die Rente zu versteuern ist leider ein notwendiges Übel, um das Rentner nicht herum kommen. In den letzten Jahren hat sich dabei in Punkto Rentenversteuerung einiges geändert, die Regelungen, die bis dahin galten, haben jetzt keinerlei Gültigkeit mehr.

Denn früher war es ausschließlich maßgeblich, wie alt man bei Eintritt in die Rente war, und entsprechend hoch oder niedrig wurde auch der Steuersatz der Rentenbesteuerung angesetzt. Je früher man in Rente ging, desto höher wurde die Rente auch versteuert, je älter man war, desto niedriger lag auch der Steuersatz. Wer zum Beispiel mit 97 Jahren in Rente ging, musste seine Rente nur mit 1% versteuern.

Die Neuregelung gilt seit dem 1. Januar 2005. Rentner, die 2005 in Rente gegangen sind, müssen die gesetzliche Rente zu 50% versteuern, sofern das Einkommen den so genannten Grundfreibetrag, der seit dem Jahr 2010 bei 8.004 Euro liegt, übersteigt. Seit dem Jahr 2005 steigt der Rentensteuersatz pro Steuerjahr um 2 Prozent, sodass Rentner 2012 beispielsweise bei 64% liegen, 2020 bei 80%. Ab dem Jahr 2020 steigt der Steuersatz dann nur noch um 1% pro Jahr, sodass er im Jahr 2040 bei 100% liegt.

Das bedeutet also, dass die Besteuerung der Renten stetig ansteigt. Auch Rentenerhöhungen werden steuerlich mit erfasst, denn der steuerfreie Anteil eines jeden Rentners wird zu Beginn der Rente festgeschrieben, er vergrößert sich auch dann nicht, wenn die Rente selbst ansteigt. Beamten erhalten anfänglich einen Steuerfreibetrag von 40%, maximal jedoch 3.900 Euro. Der Freibetrag minimiert sich allerdings bis zum Jahr 2020 pro Steuerjahr um 1,6%, ab dem Jahr 2020 um 0,8% pro Jahr, bis er im Jahr 2040 bei Null liegen wird.

Bei Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung ist der Ertragsanteil prinzipiell nicht steuerfrei, sofern sie nicht als Rente ausgezahlt werden. Dabei gilt jedoch ein Bestandsschutz für alle Verträge, die bis Ende des Jahres 2004 abgeschlossen wurden. Tritt die Versicherungsleistung dann ein, wenn mindestens das 60. Lebensjahr erreicht wurde und der Vertrag seit mindestens 12 Jahren besteht, wird die Hälfte des Ertrages versteuert, das heißt also, nur die Differenz zwischen Summe der einbezahlten Beiträge und der tatsächlichen Versicherungsleistung.

Eine Private Lebensversicherung, die in Form einer Rente an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird, wird steuerlich ebenso behandelt, wie bis zum Jahre 2005 die gesetzliche Rentenversicherung, das heißt, es wird der Ertragsanteil versteuert. Dieser wurde bei Rentenbeginn mit 65 Jahren auf 18% gesenkt.