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Altersentlastungsbetrag für Rentner

Der Altersentlastungsbetrag steht Rentnern mit gewissen Einkünften zur Verfügung – nicht profitieren vom Altersentlastungsbetrag können jedoch Rentner, die neben ihrer Pension bzw. Rente keine anderweitigen Einkünfte erwirtschaften. Außerdem muss der Steuerpflichtige mindestens 64 Jahre alt sein, um vom Altersentlastungsbetrag überhaupt begünstigt werden zu können. Versorgungsbezüge werden beim Altersentlastungsbetrag generell außen vor gelassen.

Die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gestaltet sich dabei folgendermaßen: addiert werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, selbständiger Arbeit bzw. gewerblicher Arbeit, Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG mit dem Arbeitslohn brutto, abzüglich der Versorgungsbezüge. Daraus ergibt sich die Summe, an der wiederum der Prozentsatz für den Altersentlastungsbetrag angewendet wird.

Nach § 18 Abs. 2 EStG sind Versorgungsbezüge nicht mit dem Altersentlastungsbetrag begünstigt, denn Steuerpflichtige erhalten hierfür bereits den so genannten Versorgungsfreibetrag. Auch Leistungen aus Pensionsfonds, die mit dem Versorgungsfreibetrag begünstigt werden und auf den eine Übertragung der Versorgungsverpflichtung veranlasst wurde, zählen ebenso dazu.

Leibrenten sind nicht mit dem Altersentlastungsbetrag begünstigt, denn hier findet eine steuerliche Begünstigung bereits durch den Ertragsanteil bzw. den Rentenfreibetrag statt.

Eine Begünstigung findet jedoch statt bei voll besteuerten Betriebsrenten und Riester-Renten, entsprechend also Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Altersvorsorgeverträgen, sofern die Beiträge, wie beispielsweise bei der Eichel-Rente, innerhalb der Ansparphase steuerlich begünstigt waren oder für die es keinen Versorgungsfreibetrag nach dem Übertragen einer Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds gibt.

Maßgeblich sind immer die Bruttoeinnahmen bzw. der Arbeitslohn bei nicht selbständiger Arbeit, nicht jedoch die Einkünfte, die sich nach Abzug von Kosten und Freibeträgen ergeben. Eine Abfindung gehört also beispielsweise auch zum Bruttolohn, Arbeitslohn, der pauschal versteuert wird oder sogar steuerfrei ist.

Die genannten Einkunftarten können allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn die Summe der Einkünfte positiv ist. Bei einer negativen Summe findet die Berechnung des Altersentlastungsbeitrags nur auf Basis des Arbeitslohns statt. Bei der Errechnung der Versorgungspauschale wird der Entlastungsbetrag auch wieder anhand des Bruttolohns gemessen und nicht anhand der sonstigen Einkünfte.

Handelt es sich bei den Steuerpflichtigen um ein Ehepaar, so wird im Sinne des Altersentlastungsbetrages jeder Ehegatte gesondert betrachtet. Es erhalten nur die Ehegatten den Altersentlastungsbetrag, die die jeweiligen Anforderungen erfüllen – ggf. macht es also Sinn, diverse Einkünfte, soweit überhaupt möglich, zu verlagern, damit das Ehepaar den vollen Altersentlastungsbetrag ausschöpfen kann.