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Steuer für Rentner – die Steuerlast im Alter

Die Rentenbesteuerung ist im deutschen Einkommensteuergesetz genau geregelt, und zwar im Rahmen von § 22. Rein steuerrechtlich sind sowohl die gesetzlichen Renten, als auch die Privatrenten den so genannten Sonstigen Einkünften zuzuordnen.

Versteuert werden diese nach unterschiedlichen Gesichtspunkten entweder mit einem gewissen Prozentsatz, oder einem bestimmten Ertragsanteil. Davon ausgenommen sind die Pensionsbezüge von Beamten, die letzten Änderungen bei der Besteuerung der Renten ergaben sich 2005 im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes.

Bis zum Jahr 2004 wurde einzig der Ertragsanteil der Rente versteuert und je nach Alter des Steuerpflichtigen zu Beginn des Renteneintritts galt ein Satz zwischen 27% und 35% der Rente, der von einer Besteuerung betroffen war. Seit 2005 jedoch gilt für Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Renten privaten Leibrentenversicherungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Alterskassen der Landwirtschaft und der gesetzlichen Rentenversicherung eine nachgelagerte Besteuerung, die schrittweise erfolgt.

Entsprechend ist nicht mehr das Alter des Steuerpflichtigen bei Rentenbeginn interessant, sondern das Jahr des Rentenbeginns. Der Steuersatz selbst liegt ab dem Jahr 2005 bei 50%, und zwar durchgehend bei allen Renten.

Mit jedem Jahr steigt der Steuersatz nun um 2%, sodass er im Jahr 2020 bei 80% liegt, ab dann steigt er jährlich in einprozentigen Schritten, bis er im Jahr 2040 100% beträgt. Wer also zum Beispiel im Jahr 2011 in Rente geht, zahlt 64%, wer 2040 in Rente geht, muss 100% seiner Rente versteuern.

Der Rentenanpassungsbetrag wird allerdings ab dem zweiten Jahr der Rente voll versteuert. Das bedeutet, dass der zu steuerfreie Betrag festgeschrieben wird, und sich auch dann nicht erhöht, wenn sich die Renten erhöhen. Diese Regelungen betreffen die Basisrente und die gesetzliche Rente.

Leistungen aus Rentenversicherungen, die keine Basisrente oder Riesterrente sind, sowie Renten aus Direktversicherungen werden nach wie vor mit dem Ertragsanteil besteuert, dessen Höhe sich nach dem Renteneintrittsalter richtet, und entsprechend zwischen 59% und 1% liegt. Steuerlich geförderte Direktversicherungen müssen in voller Höhe versteuert werden.

Rentner können steuermindernde Kosten geltend machen, wie zum Beispiel Werbungskosten. Die Werbungskostenpauschale liegt für Rentner bei 102 Euro pro Steuerjahr, Kosten, die über diesen Betrag hinausgehen, müssen per Nachweis belegt werden.

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