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Steuertipps für Rentner

Rentner müssen, wie andere Personen, die Einkünfte erwirtschaften, Einkommensteuer zahlen. Dabei haben sich die Regelungen zur Rentenversteuerung seit dem Jahr 2005 stark geändert, vor allem was die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die Basisrente angeht: der zu versteuernde Ertragsanteil steigt mit jedem Jahr um 2%. Anders sieht es jedoch bei privaten Rentenversicherungen aus.

Auch für Rentner gelten Pauschalen, wenn es um abzugsfähige Kosten in der Steuererklärung geht: bei den Werbungskosten sind 102 Euro anzusetzen, bei den Sonderausgaben 36 Euro. Auch der Sparer-Pauschbetrag gilt bei Rentnern, Einkünfte aus Kapitalanlagen, die über diesen Betrag, also 801 Euro pro Steuerjahr, reichen, werden mit 25% Abgeltungssteuer berechnet.

Es empfiehlt sich übrigens auch für Rentner, trotz Pflicht zu einer Steuererklärung, die eintritt, wenn die Einkünfte einen Betrag von jährlich 7.664 Euro überschreiten, keine Einkommensteuererklärung abgeben, denn die Bezüge eines jeden Rentners werden von der so genannten Zulagenstelle für Altersvermögen, der ZfA erfasst und elektronisch an die Finanzämter der Länder weitergeleitet. Entsprechend erkennt das Finanzamt auch, wer in den Vorjahren seiner Pflicht zur Steuererklärung nicht nachgekommen ist, und kann ggf. Nachzahlungszinsen bzw. Verzugszinsen und Verspätungszuschläge, zusätzlich zu den ohnehin anstehenden Steuernachzahlungen, verlangen.

Eine Steuererklärung zu machen lohnt sich für viele Rentner, denn die Pauschbeträge können so erstens optimaler genutzt werden, zweitens können auch die tatsächlichen Kosten, die dem Steuerpflichtigen entstanden sind und die abzugsfähig sind, steuerlich geltend gemacht werden.

Zu den abzugsfähigen kosten zählen bei Rentnern im Sinne der Sonderausgaben zum Beispiel Krankheitskosten, die weder die Krankenkasse noch eine andere Versicherung übernimmt. Dazu zählen nun nicht unbedingt kosmetische Eingriffe, dafür jedoch vom Arzt verordnete Kuren oder Reha-Maßnahmen, Kosten für Massagen, sofern medizinisch notwendig, Arztrechnungen, Kosten für Medikamente, Brillen oder Hörgeräte sowie die Aufwendungen für einen Treppenlift oder Rollator.

Weiterhin können Rentner absetzen: Versicherungsbeiträge zur Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung sowie Krankenkassenbeiträge und Beiträge für die Pflegeversicherung. Auch die Prämie für die Lebensversicherung kann abgesetzt werden. Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann die Kosten hierfür bis maximal 624 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen, das Honorar eines Rentenberaters ist ebenso absetzbar.

Stirbt ein naher Verwandter und übersteigen die Beerdigungskosten die Zumutbarkeit des Steuerpflichtigen, wobei auch das Erbe mit einberechnet wird, können auch diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden, und zwar als außergewöhnliche Belastungen.