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Mit Firmenwagen Steuern sparen – Sachbezug

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Nutzung zur Verfügung um damit auch zur Arbeit anzureisen und wieder abzureisen, so berechnet das Finanzamt den geldwerten Vorteil, der sich aus diesem Sachbezug ergibt und der ebenfalls steuerpflichtig ist, möglicherweise zu hoch.

Das kann immer dann der Fall sein, wenn der Firmenwagen nur teilweise für den Weg zur Arbeit genutzt wird, z. B. weil man zusätzlich auch öffentliche Verkehrsmittel wie die Bahn nutzt. In diesem Fall darf nur der tatsächliche, mit dem Wagen zurückgelegte Weg, als geldwerter Vorteil angerechnet werden.

Wer ein Fahrtenbuch führt, der kann die tatsächliche Nutzung relativ einfach darlegen, da sich die gefahrenen Kilometer aus dem Fahrtenbuch ergeben – aber das gilt auch, wenn kein Fahrtenbuch genutzt wird. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2008 (VI R 68/05) darf das Finanzamt hier nicht davon ausgehen, auch wenn man die Kosten für die Bahnfahrkarte als Werbungskosten im Rahmen der Pendlerpauschale geltend macht, dass trotzdem der gesamte Weg mit dem Fahrzeug zurückgelegt wird.

Das kann in der Praxis bares Geld sparen, denn der geldwerte Vorteil in Form des Nutzungswertes ergibt sich stets aus dem Listenpreis des Fahrzeugs x 0,03 % x der gefahrenen Kilometer, der nach dem überschreiten der Freigrenze steuerpflichtig wird. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob der Arbeitgeber ein Nutzungsverbot ausspricht oder nicht, es zählt letztendlich nur der tatsächliche Fahrtweg.

An einem Beispiel: Franz fährt mit dem vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen 10 km bis zum Bahnhof und legt den Rest der Strecke bis zur Arbeit von 80 km mit der Bahn zurück. Der Firmenwagen hat einen Wert von 35.000 Euro Listenpreis.

Das Finanzamt legt hier jedoch bei der Pauschalmethode ohne Fahrtenbuch den gesamten Fahrtweg von 90 km zugrunde, das heißt: Franz entsteht hiermit pro Monat ein geldwerter Vorteil von 945 Euro, da: 0,03 % von 35.000 Euro = 10,50 Euro x 90 km = 945 Euro!

Jedoch liegt der Nutzungswert tatsächlich nur bei 105 Euro pro Monat, da nur 10 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden, was die Steuerlast bzw. den geldwerten Vorteil, der besteuerungsfähig als Sachbezug ist, erheblich senkt. Ansonsten wären 10.080 Euro an Sachbezügen pro Jahr zusätzlich zu besteuern!

Sollte das Finanzamt das verweigern bzw. nicht anerkennen, so lohnt sich in jedem Fall ein Widerspruch und der Hinweis auf die anderweitigen Fahrtkosten, z. B. in Form der Bahnfahrkarte, und die Aufteilung der Fahrtstrecke.

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