- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Erbschaftsteuer: Lohnt sich eine Schenkung immer?

Fakt ist: Mit einer Schenkung spart man seinen Erben bares Geld, da dadurch die Erbschaftsteuer im Idealfall komplett wegfällt oder zumindest gemindert werden kann. Fakt ist aber auch, dass man mit einer Schenkung zu Lebzeiten Vermögen aufgibt und aus der Hand gibt, für welches man oft ein Leben lang gearbeitet hat.

Mit einer entsprechenden Absicherung ist der Vermögensverlust genau genommen kein finanzielles Problem mehr, höchstens ein moralisches. Zu diesen Absicherungen gehört beispielsweise bei Immobilien mindestens das lebenslange Wohnrecht, welches man sich im Grundbuch mit der Schenkung eintragen lassen muss, sowie das Nießbrauchrecht. Während das Wohnrecht nur das Recht auf das Wohnen einräumt, gewährt das lebenslange Nießbrauchrecht alle Nutzungsrechte an der Schenkung, nur das Eigentum wechselt.

Das Nießbrauchrecht umfasst auch, dass neben dem Nutzungsrecht auch sämtliche Einkünfte aus der Bestellung des Bodens oder Vermietung und Verpachtung demjenigen zufließen, der es hat. Gerade wenn man nur die Erbschaftsteuer sparen möchte, aber sein Vermögen weiterhin nutzen möchte, sollte man auf dieses Recht nicht verzichten und es bei der Schenkung, die ohnehin notariell beurkundet werden sollte, im Grundbuch eintragen lassen. Der Vorteil für den Schenker: Selbst wenn der Beschenkte die Schenkung weiterveräußert, bleibt dieses Recht erhalten.

Aber: Lohnt sich eine Schenkung immer? Diese Frage kann man mit nein beantworten, denn es gibt diverse Ausnahmen bei der Erbschaftsteuer, in denen überhaupt keine Erbschaftsteuer anfällt. Die Erben wären also durch die Erbschaft, die mit 7 – 50 % Steuern belegt sein kann, je nachdem was an wen vererbt wird, nicht schlechter gestellt als durch die Schenkung.

In jedem Fall unterliegt nicht der Erbschaftsteuer und ist z. B. steuerfrei:

– Hausrat, sofern dieser an Personen mit der Steuerklasse 1 (Erbschaft) vererbt wird und denn gesamter Wert unter 41.000 Euro liegt.

– Immobilien bzw. Teile von Immobilien, die für die Allgemeinheit zugänglich und durch diese ohne gesetzliche Auflage nutzbar sind oder für diese erhalten werden und die Kosten für die Erhaltung die Einnahmen daraus nicht übersteigen. Ein Beispiel wären hierfür private Parkanlagen oder (Teile von) historischen Gebäuden, die öffentlich nutzbar sind.

– Zuwendungen, die den Unterhalt oder die Ausbildung eines Erben sicherstellen sollen, beispielsweise ein Konto, von dem der Erbe nur einen bestimmten Betrag monatlich oder jährlich erhält, um seine Lebenshaltungskosten zu decken oder die Kosten seiner Ausbildung.

– kleinere Geschenke,

– Falls Vermögen gemeinnützigen oder kirchlichen Organisationen für einen genau festgelegten Zweck vererbt wird.

– Falls Vermögen unter dem Freibetrag für die Erbschaftsteuer liegt, siehe: Höhe der Erbschaftsteuer

– Falls Vermögen an politische Parteien vererbt wird, die eine politische Partei nach § 2 des PartG darstellen.

– Auch durch die Erben selbstgenutzter Wohnraum ist u. U. steuerfrei, siehe: Steuerfrei Erben: Keine Erbschaftsteuer zahlen

Nur anteilig der Erbschaftsteuer, nämlich zu 60 % ihres Wertes, unterliegen Immobilien und Teile von Immobilien, sowie Immobilien und teile davon, sowie Kunst Sammlungen, Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen oder Bibliotheken, an denen ein öffentliches Interesse besteht und die der Öffentlichkeit (teilweise) zugänglich und durch sie nutzbar sind und deren Erhaltungskosten die Kosten der damit erzielten Einnahmen übersteigen.

Ein Beispiel hierfür wären Privatmuseen oder historische Gebäude, die größtenteils, wenn auch nicht ganzjährig, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Das heißt: Eine Schenkung lohnt sich dann nicht, wenn im Testament ohnehin Vermögen an eine politische Partei vererbt werden soll oder karitativen, kirchlichen und gemeinnützigen Organisationen, wenn ein Verwendungszweck (z. B. für ein bestimmtes Programm oder den Bau eines Gebäudes) vorgegeben wird. Auch wenn keine Immobilien und Vermögen bestehen, z. B. wenn man als nur die Wohnungseinrichtung als Vermögen besitzt und diese vererbt, lohnt sich eine Schenkung nicht.

Bei Immobilien lohnt sich eine Schenkung nicht, wenn diese durch die Erben nach dem Antritt des Erbes selbst genutzt werden, siehe dazu die obige Auflistung und den weiterführenden Link.

Schenkungen lohnen sich prinzipiell, auch angesichts der Kosten für einen Notar, wenn große Vermögenswerte verschenkt werden, um die Erben oder das Vermögen nicht mit der Erbschaftsteuer zu belasten.

Eine Schenkung, vor allem wenn Rechte des Schenkers und Pflichten des Beschenkten festgelegt werden sollen, sollte immer notariell beurkundet erfolgen. Die „hohen“ Notarkosten relativieren sich schnell, wenn es aufgrund eines Streites zu einem Rechtsstreit kommen sollte.