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Steuern sparen mit Schenkung: Höchstwert beachten

Wer seinen Erben die Erbschaftsteuer und damit einen großen Wertverlust des Vermögens ersparen möchte, der sollte frühzeitig von einer Schenkung gebrauch machen. Denn so kann man nicht nur Steuern sparen mit der Schenkung, sondern noch zu Lebzeiten gezielt das denjenigen zukommen lassen, die es auch später einmal haben sollen.

Schenken mit „warmer Hand“ klingt für die Betroffenen selbst oft so, als ob sie ihr Vermögen schon vor ihrem Tod verteilen sollten, damit andere davon zehren können. Nur: Das ist nur die halbe Wahrheit, denn erstens holt sich einen großen Teil davon mittlerweile der Staat nach dem Tod mit der Erbschaftsteuer und zweitens kann man sich als Schenker mit der Weitergabe von Vermögen umfassende und sehr weit reichende Rechte einräumen.

Diese Rechte fangen an bei Nutzungsrechten an dem verschenkten Vermögen, bis hin zu umfassenden Verpflichtungen, die der Beschenkte eingehen muss und die bei einer Verletzung zur Rückgabe der Schenkung führen können. Zu diesen Verpflichtungen kann z. B. gehören, dass der Beschenkte sich dazu vertraglich verpflichtet, den Schenker bis zum Lebensende zu pflegen oder im Falle von Altersarmut finanziell unterstützt.

Was man sich immer bei einer Schenkung im Grundbuch eintragen lassen sollte, ist das lebenslange Wohnrecht bzw. das lebenslange Nießbrauchrecht. Das Wohnrecht garantiert, dass man nicht „vertrieben“ werden kann und das Nießbrauchrecht, dass man weiterhin bis zum Tod alle Rechte am Eigentum wahrnehmen kann, auch Mietzinsen, Bodenbestellung usw., es gehört nur jemand anderem. Selbst wenn der es verkauft, behält man diese Rechte bei.

Wichtig: Gerade eine finanzielle Unterstützung sollte intern geregelt werden. Eine Schenkung wird nämlich erst nach 10 Jahren vollständig rechtswirksam – das heißt, sie kann dann weder vom Schenker (außer bei Vertragsverletzungen) noch vom Staat zurückgenommen werden. Der Staat hat vor dem Ablauf der 10 Jahresfrist nach Schenkung das Recht, die Schenkung rückgängig zu machen, falls der Schenker soziale Leistungen im Falle einer Altersarmut oder im Pflegefall in Anspruch nehmen sollte.

Generell besteht bei einer Schenkung ein steuerfreier Freibetrag von
– bis zu 500.000 Euro für Ehepartner / eingetragene Lebenspartner,
– bis zu 400.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder,
– bis zu 200.000 Euro für Enkel und
– bis zu 20.000 Euro für alle anderen Verwandten und Nichtverwandten.

Nach Ablauf von 10 Jahren kann erneut bis zu diesem Freibetrag etwas steuerfrei verschenkt werden. Sollte der Freibetrag überschritten werden, so wird alles darüber mit der Erbschaftsteuer besteuert – diese kann je nachdem 7 – 50 % betragen. Sollte das Vermögen einen Wert von mehr als 400.000 Euro haben, so sollte man frühzeitig mit dem Verschenken beginnen.

Bei zusammenhängenden Werten macht es auch Sinn, diese anteilig zu verschenken, z. B. bei großen oder wertvollen Immobilien. Hier kann alle 10 Jahre ein Teil dieser bis zum Höchstbetrag verschenkt werden, bis sich die ganze Immobilie im Besitz des Beschenkten befindet.

Wer mit einer Schenkung Steuern sparen will, sollte beachten, dass hier stets zum Verkehrswert verschenkt werden muss – den Wert künstlich zu verringern, um damit den Höchstwert bei dem Freibetrag zu unterschreiten kann schnell in Form einer Nachversteuerung teuer werden.

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