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Forderungsverkauf: Zurechnung von Schuldzinsen

Mit der zunehmenden Verschuldung und Überschuldung von Unternehmen und Privatpersonen gelangen ganze Wirtschaftszweige und Wirtschaftsmodelle zu neuer Blüte, z. B. die, die sich nur mit dem Handel und der wirtschaftlichen Verwertung von Schulden beschäftigen. Und auch diese Unternehmen wollen Steuern sparen!

Eine beliebte Variante sind hierbei sogenannte ABS – Asset Backed Securities. Das heißt, dass hier ein Unternehmen eine Forderung an ein anderes Unternehmen, meist im Ausland, verkauft – dabei handelt es sich selten um ein eigenes Unternehmen, sondern oft nur um sogenannte Zweckgesellschaften in Form von Tochterunternehmen oder speziell darauf spezialisierter Unternehmen.

Diese Zweckgesellschaften geben wiederum Wertpapiere heraus, um den Kauf der angebotenen Forderung zu finanzieren – der Vorteil für den Anleger ist, dass die Forderung (Schuld) meist unterhalb des eigentlichen Wertes verkauft werden (z. B. nur zu 30 oder 50 %) und im Falle einer vollen Eintreibung (70 – 100 %) dieser den Gewinn der Firma und somit auch der Anleger darstellt.

Aber: Sollte die Forderung nicht wirklich verkauft werden, sondern nur per Darlehen vorfinanziert werden, so fallen hierfür gewerbesteuerrechtlich Schuldzinsen an, die hinzugerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof urteilte hierzu konkret, dass bei einem reinen Finanzierung einer Forderung durch einen Forderungskäufer und nicht einem direkten Kauf immer gewerbesteuerrechtlich Schuldzinsen vorliegen – diese würden nur entfallen, wenn das Eigentum an einer Forderung auch an einen Forderungsverkäufer übergehen müssen. Das heißt, dass auch das Risiko, die Forderung einzutreiben, an die Zweckgesellschaft / den Forderungskäufer übergehen muss.

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