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Steuern für Selbständige: Freiberufler und Gewerbe

In Deutschland müssen Selbständige natürlich auch Steuern zahlen – aber: Wie hoch diese letztendlich ausfallen, hängt vom Status des Selbständigen ab, denn Freiberufler oder Gewerbetreibende müssen unterschiedlich viel Steuern abführen. Ist man freiberuflich tätig, ist der Spielraum wesentlich größer.

Das hängt damit zusammen, dass nur Gewerbetreibende, die ein Gewerbe anmelden müssen, auch Gewerbesteuer zusätzlich zu den anderen Steuern abführen müssen und Mehrkosten in Form der IHK Beiträge haben – als Freiberufler muss zunächst keine Gewerbesteuer an die Gemeinde entrichtet werden, was eine deutliche Erleichterung, gerade bei hohen Umsätzen und Gewinnen, darstellt.

Wie hoch die Gewerbesteuer ausfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Gewerbeertrag, der in etwa dem Gewinn abzüglich des Freibetrags von 24.500 Euro entspricht. Um jedoch nicht als Gewerbetreibender eingestuft werden zu können, muss man darlegen, dass man freiberuflich tätig ist.

Als Freiberuf nach § 18 EStG gilt die Tätigkeit als:
– Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt oder Rentenberater,
– Beratender Betriebswirt / Volkswirt (Unternehmensberatung), Sachverständiger oder Gutachter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer,
– Arzt, Tierarzt, Zahnarzt, Apotheker ohne Apotheke, Heilpraktiker, Psychotherapeut oder Rettungsassistent,
– Ergotherapeut, Physiotherapeut, Logopäde, Podologe, Diätassistent, Masseur, Krankenpflege, Hebamme,
– Designer, Künstler, Kameramann, Schriftsteller, Schauspieler, Tänzer, Sänger, Regisseur, Musiker,
– Reporter, Journalist, Dolmetscher, Historiker,
– Architekt, Lotse, Ingenieur, Biologe, Geograph, Psychologen, Informatiker,
– Dozent, Erzieher, Lehrer, Tagesmutter, Sozialpädagoge,

Wichtig ist, dass die Einstufung der nach § 18 EStG konkret vorliegen muss. Eine reine Ähnlichkeit zu den genannten Berufen reicht nicht aus. So kann beispielsweise ein Buchhalter oder Steuerfachangestellter, der zwar genau die gleichen Aufgaben wie ein Steuerberater in der Praxis wahrnimmt, die Deckungsgleichheit der Tätigkeit geltend machen, jedoch kann er nur als benannter Steuerberater mit der bestätigten Qualifikation eines Steuerberaters anerkannt werden.

In der Praxis heißt das, dass man trotz einer Ähnlichkeit und auch im Falle einer Deckungsgleichheit trotzdem Gewerbesteuer und IHK Pflichtbeiträge abführen muss, auf die ein Freiberufler verzichten kann. Der einzige Trost: Die IHK Pflichtbeiträge kann man von der Steuer absetzen und gewinnmindernd (und somit auch gewerbesteuermindernd) geltend machen.

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