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Die Einkommensteuer für Selbständige

Natürlich sind Selbständige steuerpflichtig, sie unterscheiden sich hinsichtlich der Steuerpflicht jedoch in wesentlichen Punkten von Personen, die ihre Einkünfte mit nicht selbständiger Arbeit erzielen. An erster Stelle und damit noch vor der eventuellen Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer, steht die Einkommensteuer, die Steuerpflichtige an das jeweils zuständige Finanzamt abführen müssen.

Bei der Einkommensteuer handelt es sich zunächst einmal um eine so genannte persönliche Steuer, entsprechend ist auch nicht die Firma bzw. das Unternehmen des Selbständigen der Steuerschuldner, sonder der Unternehmer bzw. die freiberuflich oder gewerblich tätige Person selbst. Auch die GbR, sofern eine solche überhaupt besteht, ist nicht Schuldner im Sinne der Einkommensteuer.

Der Gewinn, den der Selbständige aufgrund seiner Tätigkeit erwirtschaftet, ist automatisches als sein zu versteuerndes Einkommen zu verstehen – dazu muss der Gewinn nicht mal auf irgendeine Art und Weise entnommen oder transferiert worden sein, allein die Tatsache, dass er keinen Verlust, sondern einen Überschuss erzielt hat, macht den Unternehmer einkommensteuerpflichtig. Bei der Entnahme des Gewinns unterscheidet der Fiskus generell zwischen dem Geschäftskonto und dem Privatkonto.

Einkommensteuer fällt allerdings nicht nur dann an, wenn es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt, sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei nichtselbständiger Arbeit oder bei der Anlage von Kapitalvermögen etc.

Dabei werden die Einkünfte für die Einkommensteuererklärung nicht miteinander vermischt, sondern jeweils gesondert festgestellt und anschließend zur Gesamtsumme der erwirtschafteten Einkünfte addiert. Einkünfte aus der einen Einkunftsart können durchaus mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart aufgerechnet werden.

Steuerfrei sind zunächst 8.004 Euro der Einnahmen, alles was darüber hinausgeht, muss voll versteuert werden. Das Einkommen, das der Selbständige versteuern muss, ergibt sich nach Abzug der außergewöhnlichen Belastungen, den Sonderausgaben und etwaigen Freibeträgen, wie im Formular Einkommensteuerklärung vorgesehen.

Die Einkommensteuererklärung selbst ist vom Steuerpflichtigen ohne weitere Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben, und zwar fristgerecht bei eigenhändiger Anfertigung bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, bei Beschäftigung eines Steuerberaters bis zum 31. Dezember des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres.

Die Einkommensteuererklärung einer selbständig tätigen Person umfasst mindestens drei Teile: zum einem ist das Einkommensteuererklärung Formular enthalten, des Weiteren das Formular S und oder die Anlage G zur Einkommensteuererklärung, die einmal die Einkünfte aus freiberuflicher bzw. selbständiger Arbeit, zum anderen die gewerblichen Einnahmen aufzeigen.

Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung entsendet das zuständige Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Liegt die Nachzahlung bei mehr als 400 Euro, so besteht das Finanzamt in aller Regel für das Folgejahr auf quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen.

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