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Sofortabschreibung für Selbständige

Mit Neid beäugen viele Arbeitnehmer selbständig tätige Personen – zumindest was die Möglichkeiten zum Absetzen und Abschreiben von Kosten angeht. Tatsache ist jedoch, dass sich Selbständige genauso streng an die geltenden Regelungen des deutschen Steuerrechts halten müssen, wie Arbeitnehmer, denn ansonsten hagelt es kräftige Steuernachzahlungen nach einer Betriebsprüfung sowie ggf. Bußgelder oder Strafgelder, zum Beispiel wegen unzulässiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung.

Sofortabschreibung für Selbständige

Ein Mittel, dem sich Selbständige bedienen können, ist die Sofortabschreibung. Diese ist vorgesehen bei beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Selbständigen, deren Herstellungs- und Anschaffungskosten nicht über einem Betrag von 410 Euro netto liegen.

Derartige Wirtschaftsgüter können direkt im Jahr der Herstellung bzw. im Jahr der Anschaffung mit dem vollen Betrag abgeschrieben werden. Sofern der Selbständige dieses Wahlrecht nutzt, hat er gleichzeitig die Pflicht, alle geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), die einen Wert von 150 Euro (Herstellung / Anschaffung) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen.

Ausnahmsweise von dieser Pflicht ist der Selbständige dann befreit, wenn die Angaben zu den entsprechenden geringfügigen Wirtschaftsgütern aus der Buchführung des Selbständigen hervorgehen.

Sofern eine Entscheidung für die Sofortabschreibung von geringfügigen Wirtschaftsgütern mit einem jeweiligen Betrag von unter 410 Euro vorliegt, gelten die allgemeinen Abschreibungsregeln für Wirtschaftsgüter, die die 410 Euro Grenze überschreiten.

Abschreibung mit Sammelposten

Der Selbständige hat grundsätzlich aber auch die Möglichkeit, einen Sammelposten zu nutzen: dabei werden geringfügige Wirtschaftsgüter, die wertmäßig über 150 Euro aber unter 1.000 Euro liegen, eingestellt in einen jahresbezogenen Sammelposten, dieser wird über eine Dauer von fünf Jahren abgeschrieben, die Übernahme der GWG in ein laufendes Verzeichnis ist nicht notwendig.

Neu: Auch Wirtschaftsgüter, die unter 150 Euro liegen, können mit in diesen Sammelposten aufgenommen werden, sie müssen nicht mehr zwingend im selben Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung voll abgeschrieben werden.