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Steuer für Selbständige – das Wichtigste auf einen Blick

Selbständige müssen natürlich ebenso wie Arbeitnehmer, Rentner und andere Steuerpflichtige Steuern auf ihre Einnahmen zahlen. Dabei gilt es zu unterscheiden, ob es sich um einen freien Beruf handelt, der ausgeübt wird, oder ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Je nachdem, wie die Antwort auf diese Fragestellung aussieht, müssen auch unterschiedliche Steuern gezahlt werden. Hinzu kommt, dass man als Selbständiger keine Umsatzsteuer zahlen muss, sofern man unter einem gewissen Einkommen liegt, und damit unter die Kleinunternehmerregelung fällt.

Die Liste der freien Berufe ist lang, ihr gehören zum Beispiel Ärzte, Notare, Anwälte, Heilpraktiker, Künstler, Journalisten, Ingenieure, Hebammen oder Schriftsteller an. Wer einem freien Beruf nachgeht, muss kein Gewerbe anmelden und entsprechend natürlich auch keine Gewerbesteuer bezahlen. Allerdings schaut der Fiskus hier genauer hin: die Einnahmen dürfen dann tatsächlich auch keine gewerblichen Einnahmen sein, übersteigt der Anteil der gewerblichen Einnahmen, wozu zum Beispiel Werbeeinnahmen gehören, eine gewisse Höhe, muss der Beruf umgemeldet werden und es wird Gewerbesteuer fällig.

Für Gewerbetreibende ist die Gewerbesteuer regelmäßig zu bezahlen, die Höhe selbst richtet sich nach dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde bzw. der Kommune, in der der Hauptwohnsitz bzw. das Gewerbe angemeldet ist. Unabhängig von der Gewerbesteuer ist die Pflicht, Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu bezahlen. Von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind Unternehmer, deren Einnahmen eine gewisse Grenze nicht übersteigen, oder die ausschließlich nicht umsatzsteuerpflichtige Einkünfte, wie etwa aus dem Ausland, zu verzeichnen haben.

Die Umsatzsteuerbefreiung geschieht bei bereits laufender Tätigkeit formlos gegenüber dem Finanzamt, Existenzgründer hingegen machen Angaben zu ihrem zu erwartenden Umsatz innerhalb des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Liegt der angegebene Umsatz im laufenden Jahr unter 17.500 Euro und wird er im Folgejahr die Summe von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten, so ist der Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Unternehmer, deren Einkünfte zwar unter dieser Grenze liegen, aber die Umsatzsteuerbefreiung nicht für ihren Betrieb wollen, müssen dies gegenüber dem Finanzamt formlos erklären, ansonsten erfolgt automatisch eine Befreiung. Die Umsatzsteuerbefreiung macht dann keinen Sinn, wenn viele Neuanschaffungen oder generell Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Die Umsatzsteuer kann übrigens nicht in Raten gezahlt werden, die Einkommensteuer hingegen schon, sofern man sich mit dem zuständigen Finanzamt darauf einigen kann. Wer Umsatzsteuer abführt, weist diese auch auf seinen Rechnungen aus und macht quartalsweise bzw. monatliche seine Umsatzsteuer-Voranmeldung.

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