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Finanzamt Selbstanzeige – wirklich straffrei?

Wer sich der Steuerhinterziehung strafbar macht, ist eigentlich nie gut beraten und es empfiehlt sich ganz dringend, das straffähige Verhalten einzustellen – eine Selbstanzeige beim Finanzamt ist unter gewissen Umständen mit einer Straffreiheit verbunden. Wann genau die Selbstanzeige straffrei ist, hängt jedoch nicht von der Art der Selbstanzeige selbst ab, sondern auch von seinem Verhalten nach der Selbstanzeige beim Finanzamt.

Notwendig ist im Zuge der Strafanzeige, dass Angaben gegenüber dem Finanzamt nachgeholt, ergänzt oder berichtigt werden. Dies war bis vor kurzem noch ausreichend, damit die Selbstanzeige auch wirklich straffrei ist – neu hinzugekommen ist jedoch, dass der Steuerpflichtige nach dem Zugeben der Steuerhinterziehung auch komplett zur Steuerehrlichkeit zurückkehren muss.

Verfügt ein Steuerpflichtiger beispielsweise über eine gewisse Anzahl von Steuerkonten im Ausland, die das Finanzamt bislang nicht kennt, und gibt er im Rahmen seiner Selbstanzeige dann nicht alle diese Konten auch tatsächlich an, so kann dem Steuerhinterzieher keine Straffreiheit zugesagt werden: alle Konten müssen vom Steuerpflichtigen offen gelegt werden.

Straffreiheit bei Steuerhinterziehung ist dann von vorne herein ausgeschlossen, wenn das Finanzamt selbst die Steuerhinterziehung aufdeckt, und nicht der Steuerpflichtige sich an das Finanzamt wendet und sich selbst anzeigt. Das Finanzamt ist dem Steuerpflichtigen dann zuvorgekommen, wenn eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach Aufdeckung einer eventuellen Steuerquelle vorliegt.

In jedem Falle als aufgedeckt gilt eine Straftat dann, wenn die Steuererklärung des jeweils Steuerpflichtigen abgeglichen wird und sich daraus ergibt, dass eine Steuerquelle nicht vollständig oder gar nicht angegeben wurde.

Nicht in Betracht kommt eine Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung dann, wenn verdachtsweise wegen einer möglichen Steuerordnungswidrigkeit bzw. Steuerstraftat eine Durchsuchung durchgeführt wird. Dies hat auch Gültigkeit für diejenigen Tatbestände, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bis dato vorliegenden Ermittlungsstand stehen.