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Steuer CD & Steuerhinterziehung: Selbstanzeige lohnt sich

Steuern zu hinterziehen ist kein Kavaliersdelikt, sollte man aber dem Staat mit einer Selbstanzeige zuvorkommen, so kann man hier oft mit einem sehr großzügigem Entgegenkommen rechnen – dadurch, dass dem Staat durch eine Selbstanzeige letztendlich doch wieder Steuern zufließen, die ihm vorher enthalten wurden.

So ist im Falle einer Selbstanzeige aufgrund einer Steuerhinterziehung, unabhängig davon, ob man nur falsche oder einfach nur unvollständige Angaben gemacht hat, generell mit einer Straffreiheit zu rechnen, wenn die Steuern dann natürlich auch nachbezahlt werden und so das „Versäumnis“ bei der Steuererklärung getilgt wird.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich nur um einen Versuch handelt oder um einen vollendeten Versuch. Auch, wie im Falle der Steuer CD, ist es nicht erforderlich, dass die Motivation zur Selbstanzeige gänzlich freiwillig ist – auch die Angst, bestraft zu werden bzw. einer möglichen Verurteilung zuvor zu kommen reicht aus. Freiwillig an sich muss nur die Anzeige an sich erfolgen, das wie und warum ist dem Staat letztendlich egal.

Eine Selbstanzeige nach AO (Abgabenordnung) ist zwar auch in anderen Fällen, wie z. B. im Fall der Steuerverkürzung möglich, jedoch erfolgt sie in der Praxis allein aufgrund der Angst, wegen einer Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt zu werden. Ob man die Steuerhinterziehung selbst begangen hat ist nachrangig – denn auch als Mittäter oder Helfer kann man im Fall des Falles verurteilt werden und somit kann man natürlich auch um Straffreiheit zu erreichen eine Selbstanzeige vornehmen.

Die Selbstanzeige wird im Gegensatz zu einer Anzeige nicht bei der örtlichen Polizeidienststelle vorgenommen, sondern beim zuständigen Finanzamt. Die Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung bzw. um „Angaben nachträglich zu korrigieren“ kann formlos erfolgen – wie diese zu erfolgen hat ist nicht vorgeschrieben, jedoch bietet sich die Schriftform in der Regel an.

Vor allem nur straffrei ist, was bei einer Selbstanzeige auch gegenüber dem Finanzamt gegenüber korrigiert wird. Das heißt, dass alle Zahlen und Fakten, die man eigentlich schon früher hätte angegeben müssen mitgeteilt werden müssen oder wenn eine genaue Einschätzung nicht möglich ist, dass diese in Form einer begründeten Schätzung mitgeteilt werden müssen. Sollte das Finanzamt im Falle einer nachfolgenden Prüfung noch mehr finden, als man zugegeben hat, so ist dies nämlich nicht straffrei.

Die Straffreiheit bei einer Steuerhinterziehung greift überdies nur dann, wenn die Tat vollständig bereinigt wird, das heißt: Die Selbstanzeige allein ist nicht ausreichend, sondern die hinterzogenen Steuern samt Zinsen müssen auch innerhalb der vom Finanzamt mitgeteilten Frist nachgezahlt werden – ansonsten kann weiterhin ein Verfahren drohen. Diese Frist muss nicht der sonst üblichen Frist von mehreren Wochen entsprechen – rein rechtlich sind auch Fristen von wenigen Tagen zulässig.

Vor allem diesen Punkt sollte man bei einer Selbstanzeige stets bedenken – ist man zahlungsunfähig, verbessert man die eigene Lage durch eine Selbstanzeige keineswegs. Auch wenn die Nachzahlung einen außergewöhnlichen Härtefall darstellen sollte: Gerade wenn man einmal „gesündigt“ hat, sollte man nicht mit Milde seitens des Finanzamts in Form einer Ratenzahlung oder Stundung der Steuer rechnen, die ohnehin nur dann gewährt werden kann, wenn ein Steuerzahler sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen hat.

Wichtig: Zwar kann man jederzeit eine Selbstanzeige beim Finanzamt vornehmen, jedoch nicht, wenn man bereits vom Finanzamt erwischt wurde. Das heißt nicht, dass dies unmöglich ist, wenn dem Finanzamt z. B. Daten aus dem Ausland zugespielt werden – aber dann, wenn:

bereits ein Prüfer / die Steuerfahndung des Finanzamts aufgrund des Verdachts auf ein Steuerdelikt vor Ort war,
ein Verfahren bereits eingeleitet wurde bzw. mitgeteilt wurde, dass ein Verfahren eingeleitet wird,
oder die Tat bereits durch das Finanzamt entdeckt wurde und das Finanzamt einen der beiden vorherigen Schritte anberaumt hat.

Das heißt in der Praxis: Sollte man die Vorahnung haben, dass das Finanzamt der Steuerhinterziehung auf die Spur gekommen ist, kann man sich noch selbst anzeigen und die hinterzogenen Steuern nachzahlen, um einer Strafe zu entgehen – sollte jedoch der Steuerprüfer oder die Steuerfahndung bereits vor der Haustür stehen, kann man diesen gegenüber keine Selbstanzeige mehr vornehmen.

Jedoch: Sollte die Steuerprüfung wegen eines anderen Sachverhalts erschienen sein, z. B. um die korrekte Abführung der Umsatzsteuer zu überprüfen, und man zeigt die Steuerhinterziehung aus einem anderen Sachverhalt (z. B. Erbschaftssteuer) nach der Prüfung (ohne dass diese im Rahmen der Prüfung entdeckt wurde) an, so wird auch das mit Straffreiheit belohnt.

Wichtig ist hier die so genannte Sperrfrist: Diese beginnt mit der Prüfung oder der Einleitung eines Verfahrens und endet mit dem Abschluss oder der Einstellung. Innerhalb der Sperrfrist ist die Selbstanzeige, auch wegen anderer Delikte, nicht möglich bzw. wird nicht mit Straffreiheit belohnt.

Zur Entdeckung: Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn ein konkreter Verdacht vor der Entdeckung der Tat besteht, der für eine Verurteilung ausreichend wäre. Ein bloßer Verdacht, „dass da was sein könnte“ reicht nicht aus.