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Gibt es eine Sexsteuer für Prostituierte?

Seitdem Prostituierte und ihre Dienstleistungen als Tätigkeit anerkannt wurden, sind diese auch steuerpflichtig. Von der Erhebung einer Steuer machte die Stadt Köln 2004 Gebrauch, was prompt durch die Medien als Sexsteuer ging. Aber gibt es diese überhaupt und wer muss sie zahlen, wenn es sie gibt?

Vorweg: Die Sexsteuer ist ein reiner Pressebegriff, dem Namen nach wird man sie in keinem Gesetz finden. Gemeint ist damit die Vergnügungsteuer, die jede Kommune erheben kann oder nicht, so auch die Stadt Köln. Diese Vergnügungsteuer wird direkt an der Quelle, also bei Prostituierten oder Bordellen erhoben und ist ein Pauschalsteuer ähnlich anderer kommunaler Steuern.

Im Fall Köln heißt das, dass für jede Prostituierte ein Bordell 150 Euro Vergnügungssteuer pro Monat an die Kommune zahlen muss oder falls die Prostituierte auf eigene Rechnung tätig ist, diese die 150 Euro Vergnügungssteuer pro Monat an die Kommune abführen muss. Sollte eine Prostituierte nur in Teilzeit und nicht in Vollzeit arbeiten, so muss sie nur pro Arbeitstag 6 Euro zahlen.

Da kommunale Steuern, wie etwa die Zweitwohnsitzsteuer, nicht bundeseinheitlich geregelt sind, kann jede Kommune hier so verfahren, wie sie es für angemessen hält. Eine Kommune kann also entscheiden, ob die Vergnügungssteuer erhoben wird oder nicht und in welcher Höhe sie erhoben wird. So beträgt beispielsweise die Vergnügungssteuer in der Hauptstadt Berlin pro Tag 30 Euro (statt 6 Euro in Köln) oder 25 Euro am Tag in Düsseldorf, an dem eine Prostituierte arbeitet.

Wie andere kommunale Steuern, wie etwa die Hundesteuer, hat natürlich die „Sexsteuer“ neben der Erhebung von zusätzlichen Steuern für die Gemeindekasse auch eine Lenkungsfunktion. So muss eine Kommune nicht mehr umständliche Regelungen wie die Einrichtung eines Sperrbezirks anordnen, sondern erhebt einfach eine Vergnügungssteuer die so hoch ist, dass keine Prostituierte diese zahlen kann und verbannt auf diese Art und Weise die Prostitution aus dem Gemeindegebiet.

Natürlich handelt es sich bei der Prostitution um ein Gewerbe, welches recht niedrig angesehen wird und in dem Kontrollen schwer möglich sind – somit lässt sich auch bei einer extrem hohen Vergnügungssteuer kaum nachvollziehen, wann denn nun gearbeitet wurde und wann nicht. Hier ist eher anzunehmen, dass Arbeitstage aus steuerlichen Gründen verschwiegen werden.

Deshalb kann auch bei Prostituierten eines Tages die Steuerfahndung unangekündigt vor der Tür stehen, wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung aufgrund von verschwiegenen Arbeitstagen besteht – diese Kontrollbesuche sind wie bei anderen Gewerbetreibenden zulässig. Auch eine Kontrolle über das Internet ist möglich, da die käufliche Liebe mittlerweile auch dort um Kunden wirbt.

Wenn Vergnügungssteuer, auch als Prostituierte, gezahlt werden muss, so ist hier auch wie bei anderen Steuern, die auf gewerbliche Einkünfte erhoben werden, eine Steuererklärung abzugeben. Dies sollte auch wie bei anderen Steuererklärungen abgegeben werden, da die Vergnügungsteuer im Voraus gezahlt werden muss und somit wie auch bei anderen Steuervorauszahlungen höher liegen kann als die tatsächliche Steuerlast.

Die zuviel bezahlte Vergnügungsteuer kann nur über die Abgabe einer Steuererklärung zurückerstattet werden. Je nachdem wer diese abführen muss, die Prostituierte oder ein Bordellbetreiber, obliegt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung dieser. Verzichtet man auf die Steuererklärung, verzichtet man somit auch auf die Steuererstattung oder eine Verrechnung mit anderen Steuerschulden.

Einkünfte aus der Prostitution müssen prinzipiell versteuert werden, unabhängig davon, ob die Prostituierte als Gewerbetreibende angemeldet ist oder es sich hierbei um ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Das heißt, dass zusätzlich zur Vergnügungsteuer auch Einkommensteuer und Umsatzsteuer anfällt.