Kategorien:

Photovoltaikanlagen und Solarstrom: Sonderabschreibung möglich

Photovoltaik liegt immer mehr im Trend und gefördert durch staatliche Zuschüsse und Zulagen installieren viele Hausbesitzer beim Hausbau auch Photovoltaikanlagen auf dem Dach. Zwar sind die Einnahmen, die mit einer Photovoltaikanlage durch die Einspeisung des Stroms in das Stromnetz entstehen, steuerpflichtig, aber auch die Kosten können im Gegenzug geltend gemacht werden.

Jede Kilowattstunde, die man mit einer Photovoltaikanlage erzeugt und in das Netz eines Energieversorgers einspeist, bringt bares Geld. Um die Kosten für eine Photovoltaikanlage von der Steuer absetzen zu können, kann entweder die lineare Abschreibung in Höhe von 5 % pro Jahr genutzt werden oder die degressive Abschreibung von bis zu 10 % des Vorjahreswerts. Photovoltaikanlagen, die 2006 / 2007 gekauft wurden, kann man sogar bis zu 15 % pro Jahr degressiv abschreiben.

Wer die degressive Abschreibung bei einer Photovoltaikanlage nutzt, der kann jedoch auch einen weiteren Vorteil nutzen – denn der Bundesfinanzhof entschied in einem Urteil (Az. X R 43/03), dass zusätzlich zur degressiven Abschreibung, auch eine Sonderabschreibung von 20 % in Höhe der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung möglich ist.

Der Clou: Diese Sonderabschreibung ist nicht zeitanteilig oder durch die degressive Abschreibung gemindert, sie kann also in vollem Umfang genutzt werden. Sollte z. B. eine Photovoltaikanlage zur Gewinnung von Solarstrom erst im Dezember angeschafft werden, kann die Sonderabschreibung trotzdem vollständig genutzt werden.

Als Beispiel: Es wird eine Photovoltaikanlage im Wert von 20.000 Euro im Dezember eines Jahres erworben. Es wird die degressive Abschreibung genutzt. Somit können in diesem Jahr 250 Euro durch die degressive Abschreibung (15 % pro Jahr / 12 Monate = 1,25 % pro Monat) und 4.000 Euro aufgrund des Sofortabzugs von 20 %, also insgesamt 4.250 Euro, steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Sofortabzug ist somit aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes nicht mehr direkt an die Ansparabschreibung gebunden, wenn sie im Jahr einer Betriebsgründung erfolgte.

Hinterlassen Sie einen Kommentar