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Steuern: Soli / Solidaritätszuschlag bleibt bis 2019

Auch wenn er viele Steuerzahler durch die als unnötig empfundene Mehrbelastung ärgert, wird der Solidaritätszuschlag wohl uns allen noch bis in das Jahr 2019 erhalten bleiben – denn bis dahin gilt noch der Solidarpakt, der die Grundlage für den 1991 eingeführten Soli bildet.

Bundesfinanzhof bestätigt den Soli – zweimal!

Das sich daran so schnell nichts ändern wird, hat der Bundesfinanzhof vor kurzem in seinen Urteilen Az. II R 50/09 und Az. II R 52/10 bestätigt, auch wenn der BFH darin betont, dass der Soli keine dauerhafte Steuerumverteilung darstellen darf, was jedoch nichts am aktuellen Status quo mit Berücksichtigung des Solidarpaktes ändert.

Zwar ist das (aller)letzte Wort immernoch nicht gesprochen, da ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 3/10) noch aussteht, jedoch ist es unwahrscheinlich, dass das BVG eine andere Sichtweise haben wird.

Selbst wenn dem so wäre, ist die Hoffnung auf ein baldiges Verschwinden des Soli nicht zu teilen, da der BVG wie bisher auch beim Erkennen einer nicht verfassungskonformen Abgabe diese nicht mit sofortiger Wirkung außer Kraft setzen, sondern deren Erhebung bis zu einem Stichtag X befristen würde, falls bis dahin nicht per Gesetz nachgebessert und Verfassungskonformität hergestellt wird.

Aktuell beträgt der Soli / Solidaritätszuschlag, der als „Steuer auf die Steuer“ (in Form einer Ergänzungsabgabe auf bestimmte Steuern) maximal 5,5 %. Den Soli muss jeder Steuerzahler mit einem monatlichen Bruttoeinkommen:
– ab einer Lohnsteuer von mehr als 81 € in Lohnsteuerklasse 1, 2, 4, 5 und 6 und
– ab einer Lohnsteuer von mehr als 162 € in Lohnsteuerklasse 3
zahlen.