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Existenzgründung und Kleingewerbe: Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung, welche seit 2004 bzw. 2008 auch von Kleingewerben und Existenzgründern im ersten Wirtschaftsjahr / Gründungsjahr genutzt werden kann, ist eine der besten Möglichkeiten, noch vor Ende des Wirtschaftsjahres Verlust ohne zusätzliche Aufwendungen zu erzielen. Sinn macht dies vor allem hinsichtlich der möglichen Vermeidung der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer.

Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen Abschreibung

Der Vorteil der Sonderabschreibung ist, dass es sich hier um eine zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter handelt, die sonst linear abgeschrieben werden – neu ist, dass die Ansparrücklage, welche bisher vorhanden sein musste, nun entfällt.

Voraussetzung für die Nutzung der Sonderabschreibung ist:
– das abzuschreibende Wirtschaftsgut muss zu mindesten 90 % betrieblich genutzt werden,
– das Wirtschaftsgut muss linear abgeschrieben werden können

Die Altregelungen, beispielsweise dass es sich zwingend um ein neues, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, gelten seit der Unternehmensteuerreform 2008 nicht mehr. Diese finden nun weitestgehend im neuen Investitionsabzugsbetrag (der alten Ansparabschreibung) Eingang.

Für die Sonderabschreibung ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages, früher: Kopplung an die Ansparabschreibung, jedoch keine zwingende Voraussetzung mehr.

Von Vorteil ist die Sonder Abschreibung insofern, da ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro die der Freibetrag der Gewerbesteuer bzw. ab einem Einkommen von 8.004 Euro der Einkommenssteuerfreibetrag überschritten wird. Sollte dies jedoch nur sehr knapp der Fall sein, bietet sich im Rahmen der Sonderabschreibung noch eine „gewinnmindernde“ Möglichkeit an.

Abschreibung im Gründungsjahr

Fraglich ist jedoch häufig, was das Gründungsjahr ist, in welchem man die Sonder-Abschreibung geltend machen kann. Generell gilt laut Gesetz, dass das Gründungsjahr mit dem Wirtschaftsjahr, in welchem die gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wurde, identisch ist. Aber: Bei der Geltendmachung von vorweggenommenen Betriebsausgaben vor diesem Wirtschaftsjahr verschiebt sich das Gründungsjahr auf das Vorjahr, in welchem diese geltend gemacht wurden.

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