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Beamte – Sonderausgaben absetzen von der Steuer

Neben den Werbungskosten und den außergewöhnlichen Belastungen können Beamte natürlich auch Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei ändern sich die steuerrechtlichen Regelungen beim Absetzen der Sonderausgaben für Beamte eigentlich nicht sonderlich im Vergleich zu den Arbeitnehmern, Rentnern oder Selbständigen. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen allgemeinen und sonstigen Sonderausgaben, sowie den Vorsorgeaufwendungen, die zu einem Steuerabzug im Sinne der Sonderausgaben führen können.

Das größte Feld der Sonderausgaben machen zumeist auch bei beamten die allgemeinen Sonderausgaben aus: dazu gehören beispielsweise Unterhaltsleistungen, die der Beamte an einen ehemaligen Ehegatten bezahlen muss – basierend darauf, dass im beidseitigen Einverständnis ein Antrag auf Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr 1 EStG gestellt wurde.

Dauernde Lasten aufgrund von speziellen Verpflichtungsgründen, sowie Renten sind nach § 10 Abs 1 Nr 1a EStG ebenso als Sonderausgaben für Beamten absetzbar, wie die Kirchensteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr 4 EStG.

Umfangreich sind die Regelungen zum Absetzen der Kinderbetreuungskosten: maßgeblich ist hierbei das Alter der Kinder und die Berufstätigkeit der Eltern. Maximal jedoch sind 2/3 der Kinderbetreuungskosten steuerlich als Sonderausgaben ansetzbar, bzw. maximal 4.000 Euro pro Steuerjahr.

Auch für Beamte seit Beginn des Jahres 2006 nicht mehr im Sinne der Werbungskosten absetzbar sind Aufwendungen für die Steuerberatung bzw. Steuerberaterkosten.

Kosten für die erste Berufsausbildung sind ebenso als Sonderausgaben steuerlich absetzbar – ein Masterstudium zählt jedoch zu den Werbungskosten und die Kosten hierfür finden entsprechend keinen Einzug in die Sonderausgaben.

Grundsätzlich können sich auch Beamte auf der Sonderausgabenpauschale, die für sie genau wie für Arbeitnehmer, Rentner oder Selbständige gültig ist, ausruhen – sie beträgt 36 Euro pro Person und Jahr und wird abgezogen, ohne dass der Steuerpflichtige irgendwelche Kosten dafür belegen müssten.

In aller Regel jedoch lohnt es sich für die meisten Steuerpflichtigen, und somit entsprechend auch für Beamte, die tatsächlichen Kosten nachzuweisen, um Sonderausgaben im höheren Maße steuerlich geltend machen zu können.

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