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Steuerersparnis durch Sonderausgaben

Steuerzahlern sollte jedes Mittel recht sein, legal Steuern zu sparen. Ein erstes Hilfsmittel zur Senkung der Steuerlast, bevor man sich auf komplizierte Steuersparmodelle einlässt, ist das Absetzen diverser Kosten: entsprechend ist eine Steuerersparnis durch Sonderausgaben möglich, auch wenn vor allem bei Arbeitnehmern den Großteil der steuersenkenden Funktion die Werbungskosten übernehmen.

Seit dem Jahr 2010 sind die Sonderausgaben in unterschiedliche Bereiche aufgeteilt: man differenziert zwischen den allgemeinen Sonderausgaben, den Vorsorgeaufwendungen im Sinne der Altersversorgung, der Riester-Rente, sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sonstigen Sonderausgaben. Einen Großteil der Sonderausgaben machen dabei die allgemeinen Sonderausgaben aus.

Allgemeine Sonderausgaben sind zum Beispiel bis zu einer maximalen Höhe von 13.805 Euro pro Jahr eventuelle Unterhaltsleistungen, die man an den geschiedenen Ehegatten zahlen muss, allerdings nur dann, wenn ein Antrag auf Realsplitting gestellt wurde. Für das Realsplitting ist die Zustimmung der unterhaltsbedürftigen Person notwendig, wird diese nicht erteilt, sind die Unterhaltsleistungen nur im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen, und dann nur begrenzt, abzugsfähig.

Des Weiteren werden dauernde Lasten bzw. Renten berücksichtigt, die besonderen Verpflichtungen unterworfen sind, die Kirchensteuer, sofern kein Kirchenaustritt vorliegt, sowie die Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln der tatsächlichen Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr und Kind, sofern das Kind zwischen drei und sechs Jahren alt ist. Häufig werden die Kinderbetreuungskosten aber auch als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angegeben, dann erfahren sie natürlich keinen zusätzlichen Abzug als Sonderausgaben.

Vorsicht: seit dem Jahr 2006 zählen die Kosten für den Steuerberater nicht mehr zu den Sonderausgaben. Als Sonderausgaben abzugsfähig sind dafür jedoch Kosten, die im Zuge einer ersten Berufsausbildung entstehen, wozu auch ein Erststudium gehört, maximal sind 4.000 Euro pro Kalenderjahr absetzbar. Ausnahme stellt ein Ausbildungsdienstverhältnis dar, denn dann sind die Aufwendungen für die Ausbildung als Werbungskosten zu verstehen und entsprechend in voller Höhe abzugsfähig.

Wer die tatsächlichen Kosten, die im Laufe des Steuerjahres im Sinne der Sonderausgaben entstanden sind, nicht nachweist, erfährt zumindest einen automatischen Abzug der so genannten Sonderausgaben Pauschale von 36 Euro pro Steuerjahr – bei Ehepaaren bzw. Zusammenveranlagung liegt der Sonderausgabenpauschbetrag bei 72 Euro.

Unter den Vorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu folgenden Versicherungen abzugsfähig: Beiträge, die der Basisversorgung dienen, wie etwa die gesetzliche Rentenversicherung, des Weiteren Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, sofern es sich um die Riester-Rente, die Eichel-Rente oder die Rürup-Rente handelt.

Es gibt einige Versicherungen, die im Sinne der sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können, darunter die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Risikoversicherung oder auch die Arbeitslosenversicherung, maximal jedoch bis 1.900 Euro pro Jahr.

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