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Dienstwagen absetzen: Was zählt als Sonderausstattung?

Wer statt dem Führen eines Fahrtenbuchs einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, nach der eher nachteiligen 1 % Regelung abschreiben möchte, der muss wissen, dass neben dem Listenpreis auch die Sonderausstattung des Fahrzeugs berücksichtigt wird, welches den Listenpreis des Dienstwagens anhebt.

Das heißt, dass der Steuernachteil durch die 1 % Methode noch größer wird, da der Listenpreis angehoben wird. Grundsätzlich gilt, dass bei der 1 % Regelung 1 % des Listenpreises zuzüglich Sonderausstattung als monatlicher, geldwerter Vorteil gewertet wird, der zu versteuern ist. Auch für die einfache Strecke von der Privatwohnung zum Arbeitsplatz müssen 0,03 % des Listenpreises pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Bei einem Listenpreis von 30.000 Euro für den Dienstwagen und 35 km einfachem Arbeitsweg würden hierfür monatlich 405 Euro und jährlich 4.860 Euro als geldwerter Vorteil dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet werden, die ebenfalls versteuert werden müssen. Sollte durch die Sonderausstattung der Listenpreis auf 35.000 Euro ansteigen, so läge der geldwerte Vorteil bereits bei 472,50 Euro pro Monat und 5.670 Euro pro Jahr, die zusätzlich versteuert werden müssten.

Das gilt auch dann, wenn der Dienstwagen ein Leasingfahrzeug ist – auch hier ist der Listenpreis die Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils und nicht der Abschreibungswert oder die monatlichen Leasingraten.

Aber: Nicht alles, was vom Hersteller als Sonderausstattung angepriesen und berechnet wird, gilt auch als steuerlich relevante Sonderausstattung. Und auch nachträgliche Umbauten und Einbauten können nicht dem Listenpreis und Fahrzeugwert hinzugerechnet werden.

Für die Praxis heißt das: Nur was zum Zeitpunkt der Erstzulassung an Sonderausstattung vorhanden ist, darf auch nur in die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der 1 % Regelung einfließen. Sollte nachträglich etwas eingebaut werden, was untrennbar mit dem Fahrzeug verbunden ist, so erhöht dies zwar den Listenpreis, aber eben erst jenen nach der Erstzulassung.

Jedoch gilt auch weiterhin bei der Fahrtenbuchregelung, das nachträglich eingebaute Sonderausstattungen trotzdem noch abgeschrieben und abgesetzt werden können, da bei der Abrechnung per Fahrtenbuch eben nicht der Listenpreis, sondern die Fahrzeugkosten neben dem Abschreibungswert die Basis für die Bemessung bilden.

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