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Kirchensteuer sparen

Wer am Ende des Jahres auf seinen Steuerbeleg blickt, der erschrickt oft vor dem, was er als Mitglied einer der Kirchen jährlich an Kirchensteuer bezahlen muss. Hier hat man im Grunde nur zwei Möglichkeiten um Kirchensteuer zu sparen: Entweder man tritt aus der Kirche aus oder man lässt den Kirchensteuerbetrag kappen.

Gegen einen Kirchensteueraustritt wird oft angeführt, dass hier möglicherweise am Ende des Jahres mehr Steuern zu bezahlen sind – das ist jedoch nur die halbe Wahrheit, denn: Die Kirchensteuer wird in der Steuererklärung als „Sonderausgaben“ anerkannt, sie mindert somit das zu versteuernde Einkommen. Aber: Fällt die Kirchensteuer weg, steigt zwar das zu versteuernde Einkommen um diesen Betrag an, aber es wird nicht wieder zu 100 % abgezogen, sondern nur um den jeweils gültigen Steuersatz.

Wer beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 23.000 Euro hätte, müsste hiervon 15,3 % versteuern, also 3.530 Euro. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 % würden hiervon 317,70 Euro als Kirchensteuer abgeführt werden. Die Kirchensteuer kann zwar steuermindernd wirken, aber Sinn macht dies nur, wenn man durch den Wegfall der Kirchensteuer in eine höhere Progressionsstufe rutschen würde und somit in einen höheren Steuersatz zahlen müsste.

Wer ein gewisses Mindesteinkommen hat, der kann, falls das Finanzamt das nicht automatisch macht, auch eine Kappung der Kirchensteuer beantragen, um so Kirchensteuer zu sparen. Aber: man spart hier nur einen kleinen Teil der Kirchensteuer ein und die Kappung ist nur möglich, wenn die Kirchensteuer mehr als 2,75 – 3,5 % des gesamten zu versteuernden Einkommens ausmachen würde. In der Praxis betrifft dies nur zu versteuernde Einkommen, die über einer Grenze von 65.000 – 200.000 Euro (pro Person) liegen.

Am meisten Kirchensteuer sparen kann man mit einem Austritt aus der Kirche. Hierfür muss, je nach Region, zwischen 5 – 60 Euro bezahlt werden und der Austritt muss beim Amtsgericht oder Standesamt erklärt werden. Nachdem der Austritt dort erklärt und festgestellt wurde, muss die Bescheinigung, die den Austritt bestätigt, anschließend dem Finanzamt übermittelt werden, damit man von der Kirchensteuer befreit werden.

Arbeitnehmer müssen ggfs. auch ihre Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber kurzfristig zurückverlangen, um diese bei der Gemeinde mit der Austrittsbescheinigung ändern zu lassen – andernfalls kann es sein, dass der Arbeitgeber trotz des Austritts weiterhin Kirchensteuer abführt (mangels besseren Wissens).

Ein Austritt aus der Kirche kann übrigens ohne Angabe von Gründen erfolgen. Wer durch den Austritt aus der Kirche tatsächlich in eine höhere Progressionsstufe rutschen würde, was nur bei Einkommen nahe eines Grenzsatzes wahrscheinlich ist, und so mehr Steuern zahlen müsste, der kann sein Einkommen trotzdem noch mindern – z. B. durch eine Spende an einen gemeinnützigen Verein. Im Gegensatz zur Kirchensteuer kommt dieser Betrag dann sogar zu 100 % dem Verein zugute, da die Kirchensteuer zu weniger als 10 % für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.