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Steuern sparen: Ringverkauf von Anteilen zur Verlustnutzung

Auch wenn eine Firma oder Anleger mit offensichtlichen Steuertricks und Gesetzeslücken Steuern sparen, so ist das zulässig. Denn das Ausnutzen einer Steuerlücke und dessen Verhinderung liegt nicht im Ermessen des Finanzamts, sondern des Gesetzgebers. Das Finanzamt darf hier nicht als „Hilfspolizist“ einschreiten, wenn es geltendem Recht entspricht.

Konkret bezieht sich das auch auf sogenannte Ringverkäufe / Kreisverkäufe, bei denen Anteilseigner ihre Anteile mit Verlust an einen Miteigner verkaufen und gleichzeitig wieder von einen anderen Miteigner nachkaufen. Hier können steuerrechtlich relevante Verluste geltend gemacht werden, ohne dass sich in der Praxis etwas ändert.

Als Beispiel: Hans, Otto, Fritz und Gunther führen zusammen eine Firma, z. B. in Form einer GmbH, in der jeder zu gleichen Teilen Anteile besitzt, also 25 %. Der Wert der Anteile betrug ursprünglich 50.000 Euro. Da die Firma nun Verlust einfuhr und somit der Firmenwert um die Hälfte absank, verkaufen Hans, Otto, Fritz und Gunther ihre nun im Wert geminderten Anteile an einen anderen Mitgesellschafter reihum, z. B. Hans an Otto, Otto an Fritz, Fritz an Gunther und Gunther an Hans für jeweils 25.000 Euro.

Somit haben zwar nach der Durchführung des Ringverkaufs alle Miteigentümer nach wie vor die gleichen Anteile an der gemeinsamen Firma, durch den Verkauf des originalen Anteils an einen anderen Miteigentümer entstand jedoch allen ein Verlust von 25.000 Euro – diesen können sie bei der Steuer geltend machen und somit einen Steuervorteil erzielen, der ihr zu versteuerndes Einkommen mindern kann.

Diesen Ringverkauf / Kreisverkauf sah das Finanzamt als Missbrauch, konkret Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO. Der Bundesfinanzhof hat dem in einem Urteil vom 07.12.2010 (Az. IX R 40/09) widersprochen, denn: An wen ein Anteilseigner seinen Anteil an einer Firma, sei dies ein Dritter oder Miteigner, verkauft ist seine Sache, sofern keine Regelungen im Gesellschaftsvertrag etwas anderes aussagen oder eine der gesetzlichen Verlustabzugsbeschränkungen verletzt wird.

Das Finanzamt, oder auch das Finanzgericht, welches in einer Vorentscheidung dem Finanzamt Recht gab, kann hier nicht das Gesetz „übererfüllen“ und einen Missbrauch geltend machen, der durch keine gesetzliche Regelung gedeckt ist, auch wenn offensichtlich eine Lücke im Gesetz ausgenutzt wird. Diese zu schließen und den Missbrauch zu verhindern, ist Sache des Gesetzgebers!

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