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Der Sparerfreibetrag 2011

Der Begriff Sparerfreibetrag ist im Grunde veraltet, und mittlerweile durch einen neuen Begriff abgelöst worden, und zwar dem Sparer-Pauschbetrag. Doch nach wie vor besteht der „Sparerfreibetrag“ in den Köpfen der Steuerpflichtigen, auch wenn er eigentlich bereits seit dem 1.1.2009 keine Gültigkeit mehr besitzt. Geregelt wird der neue Sparer-Pauschbetrag im deutschen Einkommensteuerrecht und stellt sicher, dass eine gewisse Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht einkommensteuerpflichtig ist.

Konkret beträgt der Sparerfreibetrag bzw. der Sparerpauschbetrag 801 Euro pro Jahr und pro Person, wobei Ehepaare gemeinsam veranlagt werden und entsprechend 1602 Euro einkommensteuerbefreit aus Kapitalvermögen einnehmen. Unterschieden wird in Punkto Einkommensteuer im deutschen Steuerrecht zwischen mehreren Arten von Einkünften, bei denen auch unterschiedlich besteuert wird oder besteuert werden kann, doch einzig die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind hinsichtlich des Sparer-Pauschbetrages interessant.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren und Sparanlagen, bzw. generell jegliche Einkünfte, die man mit Hilfe einer Geldanlage erwirtschaftet. Gerechnet wird dabei mit den Ertragszahlungen und den Dividenden aus Wertpapieren bzw. Aktien. Wurden die Papiere nach 2008 gekauft, wird des Weiteren anhand der Spekulationsgewinne gerechnet, für Wertpapiere, die vor Ende 2008 gekauft wurden, gilt eine Übergangsvorschrift, die besagt, dass keine Spekulationssteuer für diese Papiere anfällt, sofern sie länger als ein Jahr gehalten worden sind.

Über den Sparerpauschbetrag werden diejenigen Werbungskosten pauschal bestimmt, die konkret mit der Verwaltung der Wertpapiere bzw. der Spargelder zusammenhängen. Eventuell zusätzlich anfallende Werbungskosten können darüber hinaus nicht geltend gemacht werden, seien es Transaktionskosten oder Depotgebühren. Wer dies genauer nachlesen möchte, sollte sich § 20 EStG en Detail anschauen.

Bei vielen Steuerpflichtigen ist es jedoch schon vorab absehbar, dass der Sparer-Pauschbetrag überschritten werden wird. Hier stehen den Anlegern nun diverse Möglichkeiten zur Verfügung, um die Steuerlast trotz Überschreiten des Sparerfreibetrages bzw. des Sparer-Pauschbetrages senken zu können. Ein Beispiel dafür wäre, dass das bestehende Kapital teilweise umgeschichtet wird, und zwar in Anlageprodukte, die kurzfristig eher geringere Erträge erwirtschaften, langfristig betrachtet, beispielsweise im Renteneintrittsalter, aber dafür hohe Erträge einbringen. Absehen sollten Steuerpflichtige allerdings davon, aus Steuergründen allzu riskante Anlage-Optionen einzugehen, schließlich werden Kapitaleinkünfte, die den Sparer-Pauschbetrag überschreiten, mit höchstens 25% plus Solidaritätszuschlag besteuert.

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2 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Sperbel schrieb am 7. Mai 2012:

    Hallo Steuerexperten!
    Ich habe leider nicht gefunden, wie hoch der Pauschbetrag für Kapitalerträge pro Jahr ist, wenn das Gnadenjahr (Folgejahr nach dem Tod eines Ehegatten) zu besteuern ist?
    Gelten noch die 1602 für das Jahr in dem die alten Steuermerkmale fortgelten?

  • Nedwed schrieb am 18. Dezember 2012:

    Hallo Steuerexperten,

    meine Frau ist 2010 verstorben. Nun habe ich eine Frage die Argumentiern möchte.
    1. Ein Witwernrente ist mir bei meinem Gehalt verweigert worden.
    2. Ich werde nun mit Alleistehend od. Geschieden steuerlich gleichbehandelt.
    3. Meine Planung mit meiner Frau für die Zukunft haben wir mit Verpflichung gegenüber dritten budgetiert.
    4. das Einkommen meiner Frau fällt nun aus! Eine Rente bekomme ich nicht! Im Bereich der Lohnsteuer werde ich schlechter gestellt.
    5. Bin ich alleinstehend habe ich die Lohnsteurklasse und plane meine Einkommen auf dieser Basis.
    6. Trenne ich die Ehegemeinschaft. Bin ich mir über die steuerliche Konzequenz vorher bewust und kann planen
    Meine Frage: Wie kann ich mich gegen die Gleichstellung Alleinstehen od. geschieden wehren?