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Steuer auf Veräußerungsgeschäfte und Spekulation – Verrechnung

Wer Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften und aus Spekulation erzielt und nicht gewerblich handelt (damit also seinen Lebensunterhalt bestreitet), der muss diese versteuern. Jedoch unterliegen nicht nur die Gewinne aus privaten aus privaten Veräußerungsgeschäften und Spekulation der Steuer, sondern auch Verluste.

Ausführlich siehe: Steuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft und Spekulation.

Wann jedoch können Gewinne und Verluste überhaupt verrechnet werden, wann fällt denn überhaupt eine Steuer auf private Veräußerungsgeschäfte und auf Spekulation an und wie hoch ist diese?

Beispiele zur Steuer auf private Veräußerungsgeschäfte / Spekulation:

Besteuerung von Gewinnen: Man kauft in einem Jahr ein Auto für 6.000 Euro und verkauft es Ende desselben Jahres für 6.500 Euro – somit wurden 500 Euro Gewinn erzielt, die jedoch steuerfrei sind, da die Freigrenze von 600 Euro nicht überschritten wurde.

Verrechnung von Gewinn und Verlust: Man kauft in einem Jahr zwei Autos für 6.000 Euro und verkauft am Ende des Jahres eines für 7.000 Euro und eines für 5.500 Euro. Zwar wurde mit einem Auto ein Gewinn von 1.000 Euro erzielt, der mit dem Einkommensteuersatz voll versteuert werden müsste, aber da mit dem zweiten Auto ein Verlust von 500 Euro erzielt wurde, beträgt der Gewinn nur 500 Euro und ist somit steuerfrei.

Vortragen von Verlusten Man kauft in einem Jahr ein Auto für 6.000 Euro und verkauft es am Ende desselben Jahres für 5.500 Euro. Es wurde kein Gewinn erzielt, der Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft lässt sich jedoch auf das nächste Jahr vortragen. Im nächsten Jahr kauft man wieder ein Auto für 6.000 Euro, verkauft es aber für 7.000 Euro am Ende des Jahres.

Dieser Gewinn liegt zwar mit 400 Euro über der Freigrenze und die 1.000 Euro Gewinn müssten voll versteuert werden, aber da 500 Euro Verlust im vergangenen Jahr erzielt wurden, der vorgetragen wurde, sinkt der Gewinn auf 500 Euro, womit der Gewinn steuerfrei ist.

Rücktragen von Verlusten: Man kauft ein Auto für 6.000 Euro und verkauft es für 7.000 Euro am Ende desselben Jahres. Der Gewinn von 1.000 Euro muss, da die Freigrenze von 400 Euro überschritten wurde, in diesem Jahr voll mit der Einkommensteuer versteuert werden.

Man kauft im nächsten Jahr ein Auto für 6.000 Euro und verkauft es Ende desselben Jahres für 5.500 Euro – der Verlust von 500 Euro aus einem privaten Veräußerungsgeschäft kann auf das Jahr davor zurückgetragen werden. Damit unterliegt der Gewinn aus dem Vorjahr nicht mehr der Besteuerung, der Steuerbescheid für das Vorjahr muss geändert werden und die zuviel gezahlten Steuern werden erstattet.

Nicht Verrechenbarkeit von Gewinn und Verlust: Man kauft ein Auto für 6.000 Euro und verkauft es im selben Jahr für 5.800 Euro. Gleichzeitig hat man Mieteinnahmen von 5.000 Euro und Einnahmen aus Kapitalerträgen von 800 Euro. Der Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft kann nicht verrechnet werden aufgrund unterschiedlicher Einkommensarten, er kann nur auf das nächste Jahr vorgetragen werden.

Versteuerung von Gewinnen: Man kauft ein Auto für 6.000 Euro und verkauft es Ende desselben Jahres für 7.000 Euro. Somit wurde ein Gewinn von 1.000 Euro mit einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt, der versteuert werden muss. Wer ein zu versteuerndes Einkommen von 12.000 Euro hat, der müsste als Alleinstehender 2011 beispielsweise 705 Euro Einkommensteuer zahlen (Steuersatz 5,88 %).

Durch den Gewinn auch dem privaten Veräußerungsgeschäft steigt der Gewinn auf 13.000 (12.000 + 1.000 Euro) Euro und es fallen nun 927,00 Euro Einkommensteuer (Steuersatz 7,13 %) an.

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