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Steuer sparen durch Spenden

Grundsätzlich ist es Steuerpflichtigen möglich, gewisse Spenden steuerlich geltend zu machen. Beim Spenden absetzen sollten Steuerpflichtige allerdings das geltende Steuerrecht genau beachten: denn weder sind alle Spenden abzugsfähig, noch kann man Spenden in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Steuern finden unter den Sonderausgaben Abzug beim steuerlich relevanten Einkommen innerhalb der Einkommensteuererklärung, sie werden also im Mantelbogen eingetragen. Grundsätzlich dürfen Steuerzahler nicht mehr als maximal 20% ihrer Einkünfte in Form von Spenden absetzen.

Seit 2007 benötigen Steuerpflichtige erst ab einer Spende von 200 Euro einen so genannten Spendennachweis. Diesen Spendennachweis stellt die Organisation aus, die die Spende empfangen hat. In der Regel erfolgt dieser Nachweis unaufgefordert zum Ende des Steuerjahres bzw. zu Beginn des darauffolgenden Steuerjahres.

Bis zum Jahr 2007 lag der Wert, ab dem ein Spendennachweis ausgestellt werden musste, noch bei 100 Euro. Aktuell im Jahr 2011 reicht es jedoch für Spenden unter 200 Euro, wenn der Steuerzahler den entsprechenden Kontoauszug, auf dem die Abbuchung der Spende aufgeführt wird, sowie den abgestempelten Überweisungsträger selbst zum Nachweis der Zahlung einreicht.

Nicht jede Spende ist abzugsfähig: generell muss es sich um eine gemeinnützige, kirchliche oder wohltätige Organisation handeln – dann ist nicht nur die Spende selbst absetzbar, sondern auch der Mitgliedsbeitrag für die Teilnahme an der Organisation steuerlich berücksichtigungsfähig.

Auch muss es sich nicht unbedingt um Geldspenden handeln, man kann auch Sachspenden steuerlich absetzen. Wer zum Beispiel seine Altkleider oder alte Schuhe etc. an eine wohltätige Organisation spendet, kann sich für die gespendeten Sachen einen Nachweis ausstellen lassen, die den Marktwert der Kleidung bzw. Schuhe erklärt. Dieser Nachweis ist dem Finanzamt vorzulegen.

Parteispenden nehmen einen Sonderstatus ein: Steuerzahler erhalten unmittelbar eine 50%ige Steuerersparnis bei Spenden für Parteien oder den entsprechenden Mitgliedsbeiträgen, maximal sind jedoch 825 Euro für ledige Personen und 1.650 Euro für Ehepaare möglich. Der Betrag der Spende, der oberhalb dieser Grenze liegt, erhält nochmal bei den Sonderausgaben Einzug, und zwar bis maximal 1.650 Euro bei Alleinstehenden und 3.300 Euro bei Verheirateten.

Nicht berücksichtigt werden Spenden, zu denen man durch einen Richter verurteilt wurde, und diverse Mitgliedsbeiträge, wie zum Beispiel für den Heimatverein, den Sportverein, den Gesangsverein oder den Züchterverein.