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Spesen: Keine Rechnung, keine Absetzbarkeit

Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf vor kurzem den steuerlichen Abzug von Bewirtungskosten auch dann für zulässig erklärte, wenn keine ordentliche Rechnung vorgelegt werden kann, ruderte der Bundesfinanzhof jetzt wieder zurück und hob das Urteil auf. Grund: Das FG Düsseldorf hat nach Ansicht des BFH den Gesetzestext nur unzureichend und nicht vollständig angewendet.

Das Problem der Nachsätze…

Denn: Das Finanzgericht Düsseldorf folgte in seiner damaligen Urteilsbegründung dem § 4 EStG soweit, dass eine Absetzbarkeit von Spesen im Rahmen des Betriebsausgabenabzuges auch dann zulässig ist, wenn

  1. Ort,
  2. Datum,
  3. Teilnehmer
  4. Höhe der Aufwendung und natürlich
  5. der Anlass

schriftlich festgehalten werden.

Nur: Im Gesetz wird zusätzlich betont, dass „die Rechnung über die Bewirtung […] beizufügen“ ist, was den Bundesfinanzhof dazu veranlasste, die Entscheidung des FG Düsseldorf zu kippen und nicht seiner Argumentation zu folgen, dass dies kein zwingender Grund, sondern lediglich eine Vereinfachungsregelung sei, die dann Anwendung finde, wenn oben genannte Aufzeichnung nicht der Steuererklärung beigefügt wird oder werden kann.

… und wie man sie interpretieren kann:

Der Bundesfinanzhof jedoch wertete in seinem Urteil X R 57/09 diesen vereinfachenden Nachsatz nicht als Vereinfachungsregelung, sondern im Gegenteil die Kernaussage des gesamten Passus‘. Folglich: ohne ordentliche Rechnung, wie etwa ein sauber ausgestellter Bewirtungsbeleg, keine Absetzbarkeit in der Steuererklärung. Auch wenn handgefertigte Nachweise sonst teilweise zulässig sind, kann das hier kraft Gesetzes keine Anwendung finden.

Das neue Urteil des BFH, welches die Sache (wieder) umdrehte setzt damit die Messlatte hoch: Denn damit eine Rechnung formal richtig und ordentlich ist, muss diese maschinell ausgestellt sein und mit allen für eine ordentliche Rechnung notwendigen Daten, also

Bei Beträgen, auch bei Bewirtungen, über 150 Euro sind Rechnungen dieser Art ohnehin Pflicht für den Wirt – handschriftliche Rechnungen sind übrigens nicht zulässig.